Bereits
seit dem 28.12.2023 ist das Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG NRW) in Kraft. Es
soll den Konflikt zwischen Vorhabenträger von Windenergieanlagen (WEA), die
häufig keinen lokalen Bezug haben, aber mit der Errichtung von WEA im
Gemeindegebiet Geld verdienen, und der von den WEA betroffenen Bürgern der
Standortgemeinde vor Ort entschärfen. Diese sollen finanziell an dem
Windkraftvorhaben beteiligt werden.
Im
Einzelnen ist der Vorhabenträger verpflichtet ist, der Standortgemeinde/den
Standortgemeinden der WEA ein Angebot zur finanziellen Beteiligung zu
unterbreiten. Voraussetzung ist, dass nach dem 28.12.2023 ein Antrag
auf Errichtung einer WEA nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eingereicht
worden ist. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Eigenversorgungs-WEA und
Bürgerenergiegesellschafts-WEA nach § 3 Nr. 15 EEG. Anspruchsberechtigt sind Gemeinden,
deren Gebiet zumindest teilweise innerhalb eines Umkreises von 2500 m um
die Turmmitte der Windkraftanlagen liegt. D.h., dass die Windkraftanlage nicht
unbedingt auf dem eigenen Gemeindegebiet stehen muss. Auch natürliche
Personen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung mindestens drei Monate ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz innerhalb
einer beteiligungsberechtigten Gemeinde haben, sind anspruchsberechtigt.
Dabei ist Vertragspartner des Vorhabenträgers aber immer nur die
Standortgemeinde.
Allerdings
kann der Vorhabenträger lediglich mit der Gemeinde eine individuelle
Beteiligungsvereinbarung schließen. Kommt eine solche nicht zustande, sieht
das BürgEnG eine sog. Ersatzbeteiligung vor. Dabei handelt es sich um
einen gesetzlichen Anspruch. Danach ist der Vorhabenträger verpflichtet, eine
jährliche Zahlung von 0,2 Cent pro erzeugter Kilowattstunde über 20 Jahre an
die beteiligungsberechtigten Gemeinden zu zahlen. Zudem ist der Anspruch mit
einem Angebot für eine Eigenkapitalbeteiligung in Form eines Nachrangdarlehens
an die beteiligungsberechtigten Personen verbunden.
Sollte
der Vorhabenträger gegen diese Pflichten verstoßen, kann die zuständige Behörde
diesen zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 0,8 Cent Kilowattstunde
verpflichten.
Für
das behördliche Verfahren und die Anforderungen bei dem Beteiligungsangebot,
der Ersatzbeteiligung, der Ausgleichsabgabe und dem Nachrangdarlehen sind die
Detailregelungen im BürgEnG zu berücksichtigen. Diese sind im Einzelfall
bezogen auf die Höhe der angemessenen Beteiligungen, die Frage der
zweckentsprechenden Verwendung der Einnahmen und einer möglichen
Rückzahlungspflicht der Ausgleichsabgabe, wenn der BEA-Betreiber die
Ersatzbeteiligung dann doch zahlt, noch unklar. Im Zweifel muss wegen dieser
Risiken dazu anwaltlicher Rat eingeholt werden.
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12.10.2025 Dr. Kauch