Bürgerenergiegesetz NRW – Ansprüche von Gemeinden und Bürgern

 

Bereits seit dem 28.12.2023 ist das Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG NRW) in Kraft. Es soll den Konflikt zwischen Vorhabenträger von Windenergieanlagen (WEA), die häufig keinen lokalen Bezug haben, aber mit der Errichtung von WEA im Gemeindegebiet Geld verdienen, und der von den WEA betroffenen Bürgern der Standortgemeinde vor Ort entschärfen. Diese sollen finanziell an dem Windkraftvorhaben beteiligt werden.

Im Einzelnen ist der Vorhabenträger verpflichtet ist, der Standortgemeinde/den Standortgemeinden der WEA ein Angebot zur finanziellen Beteiligung zu unterbreiten. Voraussetzung ist, dass nach dem 28.12.2023 ein Antrag auf Errichtung einer WEA nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eingereicht worden ist. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Eigenversorgungs-WEA und Bürgerenergiegesellschafts-WEA nach § 3 Nr. 15 EEG. Anspruchsberechtigt sind Gemeinden, deren Gebiet zumindest teilweise innerhalb eines Umkreises von 2500 m um die Turmmitte der Windkraftanlagen liegt. D.h., dass die Windkraftanlage nicht unbedingt auf dem eigenen Gemeindegebiet stehen muss. Auch natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mindestens drei Monate ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz innerhalb einer beteiligungsberechtigten Gemeinde haben, sind anspruchsberechtigt. Dabei ist Vertragspartner des Vorhabenträgers aber immer nur die Standortgemeinde.

Allerdings kann der Vorhabenträger lediglich mit der Gemeinde eine individuelle Beteiligungsvereinbarung schließen. Kommt eine solche nicht zustande, sieht das BürgEnG eine sog. Ersatzbeteiligung vor. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch. Danach ist der Vorhabenträger verpflichtet, eine jährliche Zahlung von 0,2 Cent pro erzeugter Kilowattstunde über 20 Jahre an die beteiligungsberechtigten Gemeinden zu zahlen. Zudem ist der Anspruch mit einem Angebot für eine Eigenkapitalbeteiligung in Form eines Nachrangdarlehens an die beteiligungsberechtigten Personen verbunden.

Sollte der Vorhabenträger gegen diese Pflichten verstoßen, kann die zuständige Behörde diesen zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 0,8 Cent Kilowattstunde verpflichten.

Für das behördliche Verfahren und die Anforderungen bei dem Beteiligungsangebot, der Ersatzbeteiligung, der Ausgleichsabgabe und dem Nachrangdarlehen sind die Detailregelungen im BürgEnG zu berücksichtigen. Diese sind im Einzelfall bezogen auf die Höhe der angemessenen Beteiligungen, die Frage der zweckentsprechenden Verwendung der Einnahmen und einer möglichen Rückzahlungspflicht der Ausgleichsabgabe, wenn der BEA-Betreiber die Ersatzbeteiligung dann doch zahlt, noch unklar. Im Zweifel muss wegen dieser Risiken dazu anwaltlicher Rat eingeholt werden.

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12.10.2025 Dr. Kauch