Bußgelder im Bereich gentechnischer Anlagen kommen seit den Verfahrenserleichterungen im Jahre 2008 vermehrt vor. Gleichwohl prüfen Amtsgerichte diese ausgesprochen intensiv, auch wenn diese ansonsten mit Fragen des Gentechnikgesetzes nicht in Kontakt kommen. Dies zuletzt auch in einem Verfahren vor dem Amtsgericht in Düsseldorf: Von der Gentechnikbehörde war ein Bußgeld verhängt worden, weil der Betrieb einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 seit 2007 betrieben, aber der Zulassungsbehörde nicht angezeigt worden war. Der Antrag war in der Universitätsverwaltung stecken geblieben. Bußgeldbescheide waren gegenüber der Universität und den Institutsleiter, der allerdings zu keinem Zeitpunkt Projektleiter gewesen ist, erlassen worden. Die Universität hatte den Bußgeldbescheid bestandskräftig werden lassen und gezahlt. Der Institutsleiter hatte sich aus Sorge um seine Zuverlässigkeit gegen den Bußgeldbescheid zur Wehr gesetzt. Im gerichtlichen Verfahren ließ sich nicht feststellen, dass dem Institutsleiter aufgrund einer allgemeinen Beschreibung seiner Aufgaben oder einer konkreten Zuweisung die Pflicht zur Weiterleitung des Antrags oblegen hätte. Insofern hat das Amtsgericht das Verfahren eingestellt.
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