Das Kind hat einen neuen Namen

– Seit dem 01.04.2008 gilt die neue Milchquotenverordnung –

Aufgrund einer Änderung im EG-Recht hat der deutsche Verordnungsgeber die alte Milchabgabenverordnung vollständig neu gefasst und in Milchquotenverordnung umbenannt.

Es handelt sich dabei um eine vollständige Neufassung der Ausführungsverordnung, die erst ein Jahr zuvor in Kraft getreten war. Mit der neuen Milchquotenverordnung vom 04.03.2008 (BGBl. I S. 359) hat der Verordnungsgeber auf die EG-Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2008 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Verordnung über die einheitliche GMO) reagiert, mit der der europäische Verordnungsgeber die Agrarmarktverordnungen, und damit auch die Verordnung der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (GMO Milch) einheitlich zusammengefasst hat.

Neben der Änderung der Begrifflichkeit von Milchreferenzmenge in Milchquote hat es auch weitere rechtliche Änderungen gegeben:

Eine wesentliche Änderung hatte es bei der 2-jährigen Bewirtschaftungpflicht im Rahmen der Übertragung von Betrieben gegeben. Hier ist mit § 22 Abs. 4 S. 4 MilchQuotV eine Ausnahme von der Bewirtschaftungspflicht des übernommenen Betriebes gemacht worden. Danach findet die Einziehung von Referenzmengen nicht statt, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung des Betriebes und der Ausstellung der dazugehörigen Übertragungsbescheinigung eine weitere Bewirtschaftung des Betriebes im Sinne des § 22 Abs. 1 ausgeblieben ist. Hier hat sich für den Übernehmer die Rechtslage geändert. Bislang traf den Übernehmer des Betriebes eine Bewirtschaftungsverpflichtung auch dann, wenn ihm die Referenzmenge des übertragenen Betriebes noch nicht bescheinigt worden war.

Eine weitere wesentliche Änderung ergibt sich aus § 22 Abs. 5 MilchQuotV . Bislang war es seit dem 01.04.2007 so, dass bei befristeter Verpachtung von gesamten Betrieben die Milchquote gar nicht endgültig vom Pächter übernommen werden konnte, wenn die Flächen nach Ablauf von zwei vollen Milchwirtschaftsjahren an den Verpächter zurück übertragen wurden. Diese Regelung ist in der Vergangenheit stark kritisiert worden. Jetzt ist bei befristeter Übertragung von Betrieben vorgesehen, dass nach Ablauf der Befristung die Quote endgültig auf den Betriebsübernehmer übergehen kann, auch wenn die Flächen nach Ablauf von zwei vollen Milchwirtschaftsjahren an den Verpächter zurück übertragen werden. Dies hat zur Folge, dass die Betriebsübernehmer, die einen gesamten Betrieb befristet übernommen haben, nach Ablauf von zwei Milchwirtschaftsjahren seit der Übernahme die Quote endgültig übernehmen können.

Nachteilig für die Milcherzeuger ist die Änderung des § 39 Abs. 2 MilchQuotV. Hier hat der Verordnungsgeber die Molkereien als Käufer seit dem 01.04.2008 verpflichtet, eine Überschussabgabe als Vorauszahlung auf die zu erhebende Abgabe einzubehalten. Folglich hat die Molkerei dem Milcherzeuger, der im Laufe des Milchwirtschaftsjahres seine Quote überliefert hat, von jeder erfolgten Anlieferung 30 % der voraussichtlichen Abgabe einzuhalten. Dies gilt für jeden Monat, in dem die Quote überliefert wird. Ein Spielraum, von der Überschussabgabe abzusehen, kommt der Molkerei nicht zu. Der Milcherzeuger kann den Einbehalt nur durch die Stellung einer vergleichbaren Sicherheit abwenden (§ 39 Abs. 2 S. 3 MilchQuotV).

Eine weitere rechtlich relevante Änderung hatte es in § 40 Abs. 6 MilchQuotV gegeben. Hier hat der Verordnungsgeber geregelt, dass die Mitteilung an den Erzeuger über die Jahresabrechnung der Anlieferungsquote und der Berechnung der Abgabe durch die Molkerei einen zollamtlichen Bescheid darstellt und ihm bekannt gegeben wird. Dadurch wollte der Verordnungsgeber klarstellen, dass ab diesem Zeitpunkt die einmonatige Einspruchsfrist nach der Abgabenordnung zu laufen beginnt. Ob dies tatsächlich allein aufgrund der gesetzlichen Änderung der Fall ist, darf allerdings bezweifelt werden, wenn die Mitteilungen der Molkerei an den Milcherzeuger nach wie vor ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergehen.

Rechtsanwältin Dr. Kauch