Durch Pächter ohne Absprache geschaffener Ackerstatus verbleibt am Pachtende bei Verpächter

OLG Hamm spricht dem Verpächter grundsätzlich den verbleibenden Wertzuwachs zu

Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 16.11.2017 – I 10 U 12/17 – zugunsten eines Verpächters. Im Tenor des Urteils hieß es, der Pächter könne aufgrund eines von ihm geschaffenen Ackerstatus am Pachtende nicht notwendige Zustimmung vom Verpächter für die Gewährung einer Ersatzgrünlandfläche verlangen. Ferner habe er keinen Zahlungsanspruch wegen des Wertzuwachses durch die eigens geschaffene Ackerfläche gegen diesen.

Hintergrund der Berufung vor dem OLG Hamm sind die EU-Vorschriften zur Umwandlung von Grünland in Acker, die gerade bei langfristiger Verpachtung mangels Umbruchregelung Schwierigkeiten bereiten. Ein Landwirt aus Versmold hatte eine Fläche aus 0,94 ha Grünland und 1,15 ha Acker gepachtet. Das Grünland brach er und nutzte dieses fortwährend bis Pachtende als Acker. Zum Ende des Pachtverhältnisses wandelte der Landwirt die Ackerfläche wieder in Grünland um. Dabei verzichtete er auf die Einholung der zuvor im Pachtvertrag vereinbarten schriftlichen Zustimmung der Verpächterin. Später im Prozess hieß es seitens der Verpächterin, auch eine stillschweigende mündliche Zusage habe es von ihrer Seite nie gegeben.

Die Klage gegen die Verpächterin wurde sowohl von der Erstinstanz – dem Amtsgericht Halle –, als auch von der Berufungsinstanz als unbegründet zurückgewiesen. Dieses Urteil deckt sich mit der bislang dazu ergangenen BGH-Rechtsprechung: Vorteile, die der Gebrauch der Pachtsache nach Pachtende gewähre, kämen nicht dem Pächter, sondern dem Verpächter zugute. Der Wertzuwachs aus dem Ackerstatus, den die Verpächterin nach Pachtende erlange, ergebe sich dabei aus den EU-Vorschriften selbst und sei nicht auf Kosten des Pächters entstanden.
Trotz Einzelfallentscheidung kann man die Grundsätze aus dem Urteil für alle Pächter heranziehen, die Grünland gepachtet und dieses während des Pachtverhältnisses in Ackerland umgewandelt haben. Den Pächtern stehe weder ein Anspruch gegen den Verpächter auf Erteilung der Zustimmung zur Gewährung einer Ersatzgrünfläche noch ein Zahlungsanspruch wegen des Wertzuwachses von Grün- zu Ackerland zu.

„Daher ist es für Pächter und Verpächter wichtig, sich zeitig mit den Rechtsänderungen im Landpachtrecht – insbesondere auch den europarechtlichen Vorgaben – auseinanderzusetzen und gegebenenfalls schon in den Pachtverträgen etwaige vorbeugende Regelungen zu treffen“, rät Frau Rechtsanwältin Dr. Kauch zu diesem Thema.