Ein Vorkaufsrecht im Pachtvertrag bedarf der notariellen Beurkundung!

Pächter aufgepasst!

Die Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht in einem Pachtvertrag muss notariell beurkundet sein. Dies gilt auch, wenn sie in dem Pachtvertrag enthalten ist. Fehlt eine notarielle Beurkundung, ist die Vereinbarung ungültig. Dies ist vielen Pächtern nicht bewusst. Sie regeln das Vorkaufsrecht lediglich als gesonderte Klausel in ihren Pachtverträgen. Dies genügt jedoch nicht! Das Fehlen der notariellen Beurkundung kann im Zweifelsfall sogar zu einer Unwirksamkeit des gesamten Pachtvertrages führen, da die nichtige Vorverkaufsklausel den übrigen Vertrag „infiziert“.

Noch einmal Glück gehabt hat ein Pächter aus Celle. Sein dreißigjähriger Pachtvertrag sollte u.a. aufgrund einer nichtigen Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht gekündigt werden. Die Richter des OLG Celle – 7 U 163/17 – erklärten die Kündigung für unwirksam. Entgegen der Auffassung des Verpächters verstoße es gegen Treu und Glauben, den Pachtvertrag insgesamt für unwirksam zu erklären. Eine Gesamtunwirksamkeit könne nicht allein aus der fehlenden notariellen Beurkundung des Vorkaufsrechts, die als abtrennbare Regelung im Pachtvertrag enthalten war, resultieren.