Betroffen sind Pächter, die mit ihren Verpächtern eine Pachtpreiserhöhung vereinbaren.
Einigen sich Pächter und Verpächter eines langfristigen Landpachtvertrages mündlich oder schriftlich auf eine Pachtpreiserhöhung / -senkung, so sollte der Pächter auf einen schriftlichen Nachtrag über die Pachterhöhung drängen. Dieser Nachtrag muss sowohl eine Regelung darüber enthalten, für welchen Pachtvertrag der Pachtzins erhöht / gesenkt wird, als auch, dass der übrige Vertragsinhalt einschließlich bereits bestehender Änderungsvereinbarungen weiterhin gelten soll. Andernfalls entsteht der gravierende Nachteil, dass der Verpächter Ihren Pachtvertrag vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Pachtlaufzeit ordentlich kündigen kann.
Dies ist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu einem Gewerberaummietvertrag zurückzuführen, dessen Rechtsprechung auf Landpachtverträge möglicherweise übertragbar ist. Der Mieter hatte auf Verlangen des Vermieters eine höhere Miete gezahlt, diese jedoch nicht als schriftlichen Nachtrag dem bestehenden Mietvertrag formulieren lassen. Durch den fehlenden Nachtrag über die Mieterhöhung werde die im alten Mietvertrag vereinbarte Vertragslaufzeit aufgehoben, so die Richter. Es entstehe ein neuer, unbefristeter Mietvertrag, der im Gegensatz zu einem befristeten Vertrag vorzeitig ordentlich kündbar sei.