Entstehung von Dauergrünland verhindern!

Schadensersatzpflicht eines Landwirtes bei Nichterhalt des Ackerlandstatus

Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch einen Landpächter gehört es auch, den Ackerlandstatus zu erhalten. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und verurteilte einen Landwirt zu 100.000 € Schadensersatz, weil er nicht verhinderte, dass sich 14 ha Ackerland in Dauergrünland umwandelten, was zu einem Wertverlust des Grundstücks führte (Urt. v. 28. 04. 2017 – LwZR 4/16).

Der Ehemann der Klägerin war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er am 20. 10. 2000 an den Beklagten „zur landwirtschaftlichen Nutzung“ verpachtete. Es handelte sich dabei um umbruchfähiges Ackerland. Die Ehefrau des nun verstorbenen Verpächters kündigte sodann als gesetzliche Erbin zum 30. 09. 2013 das Pachtverhältnis.
Der Pächter nutzte die Grundstücke mit Kenntnis des Verpächters von Anfang an als Grünland zur Pferdehaltung. Nach der Rechtslage zu Beginn des Pachtverhältnisses durften die Grundstücke unabhängig von der Dauer ihrer Nutzung als Grünland in Ackerland umgewandelt werden. Seitdem hat sich die Rechtslage jedoch geändert. Da die Grundstücke mehr als fünf Jahre lang als Grünland genutzt worden sind, unterfallen sie als Dauergrünland einem landesrechtlichem Umbruchverbot nach der am 13. 05. 2008 in Kraft getretenen Dauergrünlanderhaltungsverordnung (DGL-VO SH) und dem zum 01. 11. 2013 in Kraft getretenen Dauergrünlanderhaltungsgesetz (DGLG SH). Zudem liegen sie vollständig in dem im Jahr 2007 ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebiet „Schaalsee-Gebiet“ und darüber hinaus teilweise in dem 2010 ausgewiesenen FFH-Gebiet „Amphibiengebiet Seedorfer Forst“. Infolgedessen konnte die Möglichkeit zum Umbruch jetzt nur noch durch den Nachweis von Ersatzflächen in demselben Vogelschutzgebiet bzw. FFH-Gebiet wiederhergestellt werden.

Der BGH gab der Klägerin Recht. Die Pflicht zum rechtzeitigen Umbruch folge aus den Regelungen des Pachtvertrages, welche insoweit den Vorgaben des BGB entsprechen. Der Pächter sei demnach zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet (§ 586 Abs. 1 S. 3 BGB) und müsse sie in einem Zustand zurückgeben, der einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht (§ 596 Abs. 1 BGB). Werden Flächen, die als Ackerland verpachtet wurden als Grünland genutzt, entspreche es der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden. So wäre durch eine zeitweilige Unterbrechung des Anbaus von Gras- bzw. anderen Grünfutterpflanzen kein Dauergrünland entstanden. Weiterhin müsse die nachhaltige Ertragsfähigkeit der Pachtsache sichergestellt und die Bewirtschaftung ggf. an veränderte rechtliche Rahmenbedingungen angepasst werden. Dem sei der Beklagte nicht nachgekommen. Ihm habe aber klar sein müssen, dass durch die Rechtsänderung Dauergrünland entstehen könne und dies einen erheblichen Wertverlust nach sich ziehe.