Erschwernisbeiträge für Landwirte rechtswidrig

OVG Münster kippt Erschwernisbeiträge der Wasser- und Bodenverbände für Landwirte

Das OVG Münster hat mit Urteil vom 09.12.2010 (20 A 682/09) die Erschwernisbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Stever-Lüdinghausen“ für rechtswidrig erklärt.

Seit einigen Jahren machen Wasser- und Bodenverbände zunehmend auch Erschwernisbeiträge gegenüber ihren Mitgliedern geltend, wenn diese an ihren Flächen Brücken und Übergänge haben, die eine Erschwernis bei der Reinigung der Gewässer darstellen sollen. Betroffen sind zahlreiche Landwirte, die neben den normalen Mitgliedsbeiträgen zusätzlich zu Erschwernisbeiträgen herangezogen werden. Der Wasser- und Bodenverband Stever Lüdinghausen hatte für jeden Quadratmeter 12,00 € zuzüglich 4,00 € je laufenden Meter jährlich festgesetzt.

Das OVG meint im konkreteren Fall, dass diese Erschwernisbeiträge ihre Rechtsgrundlage weder in der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes noch in einem Erlass des Ministeriums oder dem Landeswassergesetzes finden können. Es hält dem Wasser- und Bodenverband vor, dass ein Bemessungssystem des Verbandes zur Ermittlung von tatsächlich vorhandenen Erschwernissen fehle. So sei im konkreten Fall der Gesamtaufwand, den Erschwerer tatsächlich verursachen, nicht ermittelt worden. Diese sei aber erforderlich, solle der Erschwernisanteil sachgerecht und nicht willkürlich festgesetzt werden. Zudem hatte der Wasser- und Bodenverband in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, den Erschwernisanteil entsprechend einer langjährigen Veranlagungspraxis bei etwa 20% der Gesamteinnahmen festzulegen. Für eine solche Pauschalierung sah das OVG keine Rechtsgrundlage.

Die Entscheidung hat weit reichende Folgen, da Wasser- und Bodenverbände nach Mustervorgaben ihres Verbandes Erschwernisbeiträge erhoben haben und sie ihre Praxis jetzt alle den Vorgaben des OVG anpassen müssen. Für Landwirte bedeutet dies, dass die letzten, jedenfalls aber neue Erschwernisbeitragsbescheide auf die Rechtsprechung des OVG geprüft werden sollten.