Gebäudeumnutzungen im Außenbereich

Gesetzliche Neuregelungen und obergerichtliche Rechtsprechung

Nachdem das Land NRW die Siebenjahresfrist bei der Gebäudeumnutzung im Jahr 2018 aufgehoben hat, erheben sich rechtliche Probleme bei der Umnutzung von Gebäuden im Außenbereich. Insbesondere bei Eintragung einer Baulast ins Baulastenverzeichnis, die als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vereinbart worden ist, ist derzeit nicht höchstrichterlich entschieden, ob eventuell nach § 83 Abs. 3 S. 2 BauO NRW ein Löschungsanspruch besteht. Nach § 83 Abs. 3 S. 2 BauO NRW ist auf Antrag des Grundstückseigentümers der Verzicht zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Ein solcher Wegfall des öffentlichen Interesses könnte in der Einfügung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB und dem Wegfall der Siebenjahresfrist sowie anderer nachträglich ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung bestehen.

Mit dem Wegfall der Siebenjahresfrist ist für eine Umnutzung nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB nach Auffassung des Bauministeriums ausreichend, dass in einem früheren Zeitpunkt – vor mehr als sieben Jahren – noch Landwirtschaft betrieben wurde. Unschädlich sei vor allem, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine landwirtschaftliche Hofstelle mehr betrieben wird.

Mit Urteil vom 27.02.2018 – 8 A 11535/17 – hat das OVG Rheinland-Pfalz diese Auffassung bestätigt. Eine erleichterte Nutzungsänderung eines Gebäudes nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB sei auch dann möglich, wenn der ursprüngliche land- und forstwirtschaftliche Betrieb vollständig aufgegeben worden ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gibt es derzeit noch nicht.

Für eine mögliche Genehmigung eines Umnutzungsantrags ist im Vorfeld zum einen zu prüfen, ob die Bausubstanz des alten Wohnhauses noch einigermaßen erhalten ist. Zum anderen, ob es sich ein die Kulturlandschaft prägendes Gebäude nach § 35 Abs. 4 S. 4 BauGB handelt. In diesem Fall ist ein Baurechtsanspruch unabhängig der oben genannten Probleme begründet.