Gewässerunterhaltungsgebührensatzungen nichtig

OVG veranlasst Aufhebung der Gewässerunterhaltungsgebührenbescheide der Stadt Velbert

Das OVG Münster hat in zwei Verfahren gegen die Erhebung von Wasserunterhaltungsgebühren auf dem Gebiet der Stadt Velbert die Stadt veranlasst, die Gebührenbescheide aufzuheben (OVG NRW 9 A 877/18). In einem Hinweisbeschluss vom 25.01.2021 hat das Gericht ausgeführt, die Gebührenbescheide der Stadt ab dem Jahr 2017 seien rechtswidrig. Es hat die Gewässerunterhaltungsgebührensatzung der Stadt für nicht vereinbar mit dem Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen angesehen und für nichtig erklärt. Die Gemeinde habe alle im seitlichen Einzugsgebiet gelegenen Grundstücke auf ihrem Gemeindegebiet gleichermaßen veranlagen müssen. Dies sei unabhängig davon, ob das einzelne Grundstück tatsächlich in das unterhaltende Gewässer entwässere und damit durch die Gewässerunterhaltung einen Vorteil erfahre. Das Landeswassergesetz sehe eine Ausnahme nicht vor. Demgegenüber habe die gerügte Satzung der Stadt Velbert vorgesehen, dass Gewässerflächen nicht veranlagt werden dürfen. Ein Fehler – so das OVG -.

Die Nichtigkeit der gemeindlichen Gewässerunterhaltungsgebührensatzung hat zur Folge, dass auch die in diesem Jahr ergangenen, noch nicht bestandskräftigen Gebührenbescheide von den Bürgern angefochten werden müssen, wollen sie von diesem Vorteil profitieren. Ob mit dieser Begründung auch noch gegen alte Bescheide vorgegangen werden kann und bereits gezahlte Beiträge zurückgefordert werden können, muss im Einzelfall geprüft werden.

Die Angelegenheit ist deshalb Nordrhein-Westfalen weit von Interesse, weil die Kommunen in der Regel auf der Basis so genannter Mustersatzungen der Städte- und Gemeindevertretungen ihre Satzungen erlassen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es auch in zahlreichen anderen Gemeinden und Städten Gewässerunterhaltungsgebührensatzung gibt, die den vom OVG gerügten Fehler enthalten und damit nichtig sind.