Die Bund- und Länderarbeitsgemeinschaft Gentechnik hat sich dieser Frage bereits zweimal angenommen. Einmal im Jahre 1996 und ein weiteres Mal im Jahre 2009. In den Beschlüssen der LAG heißt es dazu: „Ist eine bereits begonnene gentechnische Arbeit infolge neuer Erkenntnisse höher als bisher einzustufen – redaktionelle Anmerkung: dies ist nicht nur bei der Höherstufung durch die ZKBS der Fall – , ist der Betreiber aufgrund von § 6 Abs. 2 S. 1 GenTG verpflichtet, die von ihm betriebene gentechnische Anlage der neuen Sicherheitsstufe anzupassen, sofern derartige Maßnahmen nach der Gentechnik-Sicherheitsverordnung erforderlich sind. Stellen die zu treffenden Maßnahmen eine wesentliche Änderung der gentechnischen Anlage oder ihres Betriebs dar, ist ein Genehmigungs- oder Anmeldeverfahren nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 4 GenTG erforderlich. Die zuständige Behörde kann nach §§ 19, 20 oder 26 GenTG vorgehen, wenn erforderliche Anpassungen nicht vorgenommen werden oder genehmigungsbedürftige Änderungen nicht beantragt werden. Hierbei stellen der Zeitpunkt der Höherstufung, das Gefährdungspotenzial der Arbeit im Hinblick auf die vorhandene Ausstattung der Anlage und das Verhalten des Betreibers ermessenslenkende Faktoren bei der Entscheidung der Behörde dar, ob und in welchen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen die Anpassung durch den Betreiber einzufordern ist.“
Wie sich die Höherstufung auf die Legalisierungswirkung des Gesetzes auswirkt, findet sich in den Beschlüssen nicht. Richtig dürften deshalb zwei Überlegung sein: Die im GenTG vorgesehenen gesetzlichen Fiktionen beziehen sich immer nur auf die entsprechende Sicherheitsstufe. Wird durch die Höherstufung im Ergebnis bewirkt, dass die Arbeiten in einer anderen Sicherheitsstufe durchgeführt werden müssen, so wird diese Sicherheitsstufe von der Fiktion nicht erfasst. Auch über eine Frage des Bestandsschutzes ist das Problem nicht zu lösen, da – unterstellt es gibt so etwas wie Bestandsschutz bei gesetzlichen Fiktionen – sich jener immer nur auf die bislang legalisierte Sicherheitsstufe bezieht. Erweiternder Bestandsschutz auf eine höhere Sicherheitsstufe gibt es jedenfalls nicht. Aus diesen Gründen ist der Betreiber – in der Regel nach der Information durch den Projektleiter, den BBS oder möglicherweise die Arbeitssicherheit – verpflichtet, wenn möglich, die Arbeiten in eine Anlage mit der passenden Sicherheitseinstufung zu verlegen, schlechtestenfalls die Arbeiten einzustellen oder unverzüglich die für die höhere Sicherheitsstufe erforderlichen Anträge zu stellen. In diesen Fällen kann er ein Einschreiten der zuständigen Behörde nach §§ 19, 20 oder 26 GenTG verhindern.
Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.