Ist-, Soll- und Muss-Bestimmungen in rechtlichen Normen

In der Gentechnik-Sicherheitsverordnung werden Vorgaben für die Ausstattung des Genlabors in den unterschiedlichen Sicherheitsstufen gemacht. So ist etwa für Labore der Sicherheitsstufe 1 festgelegt, dass die Labortüren nach außen aufschlagen und Sichtfenster aufweisen sollen (Anhang III A. I. Nr. 5 GenTSV). Demgegenüber ist für Labore der Sicherheitsstufe 2 vorgegeben, dass die Labortüren nach außen aufschlagen und Sichtfenster aufweisen müssen. Für Labore der Sicherheitsstufe 3 ist in der Regel eine Schleuse einzurichten, die mit zwei selbstschließenden Türen auszustatten ist. Diese Formulierungen führen in der Praxis häufig zu Diskussionen mit den Behörden, weil unklar ist, ob es sich jeweils um zwingende Vorgaben handelt und worin der Unterschied tatsächlich besteht.

Für nach außen aufschlagende Türen lässt sich Folgendes sagen:

Für Labore der Sicherheitsstufe 1 hat der Gesetzgeber den Begriff sollen verwendet. Dies bedeutet, dass die Labortüren nicht zwingend und immer nach außen aufgehen müssen und auch nicht zwingend ein Sichtfenster vorhanden sein muss. Vielmehr stellen nach außen aufgehende Türen hier den Regelfall dar, in begründeten Ausnahmefällen können allerdings Ausnahmen zugelassen werden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn wegen der baulichen Beschaffenheit des Gebäudes ansonsten ein Labor nicht eingerichtet werden könnte oder aber andere Sicherheitsaspekte, etwa Fluchtwege, gegen nach außen aufschlagende Türen sprechen. Da die Gentechnik-Sicherheitsverordnung nicht zwischen Arbeitsbereich und Lagerbereich unterscheidet, sondern insgesamt nur vom Laborbereich spricht, gilt diese Vorgabe auch für Lagerräume, da das Lagern von GVO eine gentechnische Arbeit darstellt. Hier werden häufig Ausnahmen zugelassen, wenn man sich in diesen Räumen i.d.R. nur kurzzeitig aufhält.

Für Labore der Sicherheitsstufe 2 hat der Gesetzgeber den Begriff müssen verwendet. Dies bedeutet, dass die Labortüren zwingend und immer nach außen aufgehen müssen und zwingend Sichtfenster vorhanden sein müssen. Hier steht das Zulassen von Ausnahmen nicht im Ermessen der Behörde.

Für Labore der Sicherheitsstufe 3 verwendet der Gesetzgeber den Begriff ist und in der Regel. Dabei ergibt sich aus dem Begriff ist, dass es sich an sich um eine zwingende Vorgabe handelt. Allerdings wird diese zwingende Vorgabe durch den weiteren Begriff in der Regel aufgeweicht. Dieser Begriff wiederum stellt klar, dass von einer Schleuse ebenfalls in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann.

Im Einzelnen muss bei jeder Vorgabe, die von der Überwachungsbehörde als zwingend vorgegeben wird, anhand des Wortlautes geprüft werden, ob es sich tatsächlich um eine zwingende Vorgabe handelt oder ob nicht der Wortlaut Ausnahmen ermöglicht. Dies kann für die einzelnen Anforderungen an die bauliche Ausstattung eines Labors nicht allumfassend und abschließend abstrakt gesagt werden.

Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.