Keine Pflicht zur Nachkontrolle einer abgemeldeten Anlage für Betreiber

Der ehemalige Betreiber einer gentechnischen Anlage an der Universität war für den Zeitraum seiner Tätigkeit als Dekan mit einem Bußgeld belegt worden. Die Universität hatte bis Anfang 2009 eine gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 1 mit Tieren betrieben. Diese Anlage wurde gegenüber der Zulassungsbehörde ordnungsgemäß 2009 abgemeldet. 2015 ist bei einer Kontrolle festgestellt worden, dass – so der Vorwurf der Behörde – über die gesamte Zeit weiter Tiere in der Anlage gehalten worden seien. Erst 2016 ist die Tierhaltungsanlage durch die Universität dann erneut angezeigt worden.

Daraufhin ist u.a. gegenüber dem Dekan, der für die Universität als Betreiber galt, auf der Grundlage des § 38 GenTG ein Bußgeld erlassen worden. Ihm wurde vorgehalten, in dem Zeitfenster von 2015 – 2016 als Dekan und Betreiber der Anlage für diese verantwortlich gewesen zu sein.

Gegen den Bußgeldbescheid hatte sich der ehemalige Dekan zur Wehr gesetzt. Er hat im Verfahren vorgetragen, die Anlage sei ordnungsgemäß abgemeldet worden; er habe sich auf die Schließung der Anlage, die durch seinen Projektleiter und den Beauftragten für die Biologische Sicherheit veranlasst worden war, verlassen können. Er habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass eine andere Arbeitsgruppe die Anlage möglicherweise ohne erneutes Anzeigeverfahren wieder betrieben habe. Eine nachträgliche Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle einer abgemeldeten gentechnischen Anlage sehe das Gesetz nicht vor, sodass ihm ein Verstoß gegen Vorschriften des Gentechnikrechts nicht vorgehalten werden könne.

Das Amtsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat das Verfahren eingestellt, d.h. der Bußgeldbescheid ist nicht bestandskräftig geworden.

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