Kennzeichnung von Lebensmittel aus GVO-Futter abschließend geregelt

Ausgangslage: GVO und Lebens- bzw. Futtermittel, die aus GVO bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt werden, müssen nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 gekennzeichnet werden. Auch Saatgut von GV-Pflanzen muss gekennzeichnet werden, ebenso wie bsplsw. GV-Schnittblumen oder GV-Zierfische, wenn sie in den Verkehr gebracht werden. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Produkte, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden und auch Lebensmittel, die zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von GVO oder daraus hergestelltem Material bis zu einem Anteil von höchstens 0,9 Prozent enthalten.
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, für die Kennzeichnung von Milch-, Fleisch- und Ei-Produkten einzutreten, wenn die Tiere mit GV-Pflanzen gefüttert worden sind. Davon hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Agrarpolitischen Bericht 2015 Abstand genommen. Dort heißt es auf S. 24 unter Nr. 114, die Pflichtkennzeichnung sei abschließend geregelt. Eine EU-Regelung zur Kennzeichnung auch für Milch- und Fleischprodukte von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, finde derzeit keine ausreichende Unterstützung seitens der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass Milch- und Fleischprodukte von Tieren, die mit GV-Futter gefüttert wurden, nach der Auffassung der Europäischen Kommission ausreichend gekennzeichnet sind. Eine Änderung der EU-Kennzeichnungsverordnung steht nicht zu erwarten.

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