Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) müssen nach EU-Recht zugelassen und entsprechend gekennzeichnet werden. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind Lebens- und Futtermittel, deren GVO-bzw. GV-Anteil unter 0,1 % liegt. Wenn nachgewiesen werden kann, dass ein höherer Anteil zufällig oder technisch nicht zu vermeiden ist, gilt ein höherer Schwellenwert, nämlich 0,9 %. Dieser Nachweis kann in der Regel für Rohstoffe aus zertifizierten Quellen erbracht werden. Folglich müssen Lebens- und Futtermittel in der Regel erst ab 0,9 % GVO-Anteil gekennzeichnet werden, wenn die Verunreinigung zufällig oder technisch nicht zu vermeiden ist. Demgegenüber müssen Lebensmittel, die von Tieren stammen, die mit GV-Futter gefüttert wurden, nicht gekennzeichnet werden. Hier kommt die Kennzeichnung „ohne Gentechnik“ ins Spiel. Eine solche Kennzeichnung ist möglich, wenn das Produkt keine Bestandteile von GV-Pflanzen enthält, bei Lebensmitteln keine zufälligen oder technisch unvermeidbaren Spuren von GV-Bestandteilen über 0,1 % enthalten sind, keine Zusatzstoffe, Vitamine, Enzyme, Aminosäuren und Aromen enthalten sind, die durch GV-Mikroorganismen hergestellt wurden und bei der Fütterung von Tieren über jeweils festgesetzte Zeiträume (4 Monate bei Schweinen oder 3 Monate bei Milchkühen) kein GV-Futter Mittel und Futtermittelzusatzstoffe verfüttert worden sind. Allerdings sind Futtermittelzusatzstoffe, die mithilfe von GV-Mikroorganismen produziert werden (z.B. Aminosäuren) und Tierarzneimittel aus gentechnischer Herstellung zulässig. Das heißt auch hier, „ohne Gentechnik“ heißt nicht gentechnikfrei, auch wenn dieses wohl landläufig so angenommen wird.
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