Kosten für Verwaltungstätigkeiten nach dem GenTG

Für Amtshandlung nach dem Gentechnikgesetz können Kosten erhoben werden. Soweit es dabei um Tätigkeiten von Bundesbehörden geht, richten sich die Kosten nach der BGenTGKostV. Diese sieht etwa in § 2 Abs. 1 BGenTGKostV für Genehmigungen – in der Regel sind dies Freisetzungsgenehmigungen oder Inverkehrbringensgenehmigungen – Kosten in einem Rahmen von 2.500,00 – 15.000,00 € (Freisetzungen) und 5.000,00 – 30.000,00 € (Inverkehrbringen) vor.
Soweit es um Amtshandlungen der Länder auf der Grundlage des Gentechnikgesetzes geht, wie dies etwa bei Anzeigen und Anmeldungen für gentechnische Anlagen der Fall ist, haben die Länder weitgehend eigene Gebührenordnungen erlassen. In Nordrhein-Westfalen etwa gilt die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung mit Stand vom April 2016. Diese führt als Tarifstelle 27 die Gebühren für gentechnikrechtliche Angelegenheiten aus. Unterschieden wird in Gebühren, die die Zulassungsbehörde erheben kann (27.1.1 – 27.1.2) und Gebühren, die bei Prüfungen, Überwachungen und Anordnungen entstehen können (27.1.3 – 27.1.11) sowie in Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes (27.2.1 – 27.2.6).
Im Rahmen der Zulassungsentscheidungen liegt die Gebühr für die Prüfung einer Anzeige der Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 sowie zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 bei 100,00 – 3.500,00 €. In der Regel werden die Gebühren im unteren Rahmen festgesetzt, also etwa bei 800,00 €. Für die Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 oder zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 liegt der Gebührenrahmen bei 100,00 – 4.500,00 €. Hier wäre der Einstieg etwa mit 1.000,00 – 1.300,00 € zu erwarten. Geringer fallen die Gebühren aus, wenn es um die Prüfung einer Anzeige von weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 (§ 9 Abs. 2 S. 1 GenTG) gilt. Hier liegt der Gebührenrahmen bei 100,00 – 250,00 €. Nachträgliche Anordnungen schlagen immerhin noch mit 75,00 – 250,00 € zu Buche.

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