Mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 hat es für Tierhaltungsanlagen eine wichtige Änderung gegeben!
Mit dem 20.09.2013 ist die Novelle des Baugesetzbuchs in Kraft getreten, die gravierende Auswirkungen für die landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebe hat. Zuvor hat die Frage, ob der Landwirt für die Tierhaltung eine ausreichende Futtergrundlage hatte oder nicht – und deshalb als gewerbliche Tierhaltung eingestuft wurde – für die Genehmigung kaum eine Ausschlag gebende Rolle gespielt. Denn in der Praxis ist die Baugenehmigung entweder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als gebundene Entscheidung erteilt worden. Damit ist jetzt Schluss! Zum einen wird künftig die ausreichende Futtergrundlage intensiv geprüft werden müssen, soll das Vorhaben noch privilegiert sein! Zum anderen wird bei der Änderung oder dem Neubau von Tierhaltungsanlagen bei der gängigen Tierplatzzahlen – mehr als 560 Sauen-, 1500 Mast- oder 4500 Ferkelplätzen – kein Privilegierungstatbestand mehr zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass diese Vorhaben künftig nur noch mit Hilfe der Gemeinden oder Städte durch einen Bauleitplan gesichert und gebaut werden können.
Es gilt vor dem Gang zur Behörde die möglichen Alternativen auszuloten, um nicht im Verfahren Schiffbruch zu erleiden. Auch Landwirte, die einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nach dem 04. Juli 2012 gestellt haben, über den aber noch nicht entschieden ist, fallen unter das neue Recht. Sind künftig Änderungen an den Anlagen erforderlich oder zu legalisieren, so gilt ebenfalls das neue Recht. Hier muss es das Ziel sein, den alten Bestand im Bestandschutz zu halten und nur die Änderungen dem neuen Recht zu unterwerfen!