Mal ehrlich! Wer kennt schon § 67 BImSchG?

Bei § 67 BImSchG handelt es sich um eine Übergangsvorschrift des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Sie regelt Fälle, in denen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung erteilt worden ist, bevor es dazu spezialgesetzliche Rechtsgrundlagen gegeben hat. So ist in § 67 Abs. 6 BImSchG u. a. festgelegt, dass eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen oder gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten, auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fortwirkt. Sinn und Zweck dieser Regelung war und ist, dass gentechnische Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes im Jahre 1990 zu industriellen Zwecken genutzt und auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden waren, nicht einer erneuten Zulassung nach dem Gentechnikgesetz mit dessen Inkrafttreten zu unterstellen. Deshalb legt die Vorschrift fest, dass die zuvor erteilte Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auch für solche Anlagen fortwirkt. Deren materielle Legalität soll so sichergestellt bleiben. Das bedeutet in der Praxis, dass es auch heute noch gentechnische Anlagen geben kann, die nicht über eine Zulassung nach dem Gentechnikgesetz verfügen. In den Altunterlagen müsste sich dann aber eine Genehmigung nach §§ 4, 6 BImSchG befinden.

Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.