Nebenbestimmungen in Bescheiden zum jährlichen Bericht des BBS

So kommt es nicht selten vor, dass in den Nebenbestimmungen – meist als Auflage – ein Passus aufgenommen wird, wonach der jährliche Bericht des BBS der Behörde vorzulegen ist. Für eine solche Nebenbestimmung fehlt es indes an einer gesetzlichen Grundlage: Der jährliche Bericht des BBS findet seine rechtliche Grundlage in § 3 Nr. 9 GenTG i.V.m. § 18 Abs. 2 GenTSV. Danach zählt es zu den Aufgaben des BBS, den Betreiber zu beraten und die Erfüllung der Aufgaben des Projektleiters dazu zu überwachen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 GenTSV). Dazu, so sieht es § 18 Abs. 2 GenTSV vor, erstattet der BBS dem Betreiber jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach § 18 Abs. 1 GenTSV getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Von der Aufgabenbeschreibung des BBS insgesamt handelt es sich, wie im Umweltrecht häufig der Fall, um die interne Kontrolle einer umweltrechtlichen Anlage durch eine besonders sachverständige Person. Dieser kommt – wie in vergleichbaren Fällen üblich – die Funktion zu, die Aufgaben des Projektleiters, insbesondere durch die Kontrolle der gentechnischen Anlage zu überwachen. In diesem Zusammenhang formuliert § 18 Abs. 2 GenTSV deutlich, dass der BBS dem Betreiber den Bericht zu erstatten hat. Bei dem BBS-Bericht handelt es sich mithin um einen internen Bericht. In § 18 Abs. 2 GenTSV ist dementsprechend eine Verpflichtung, den Bericht im Außenverhältnis der Behörde zur Verfügung zu stellen, gerade nicht aufgenommen worden. Auch die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung enthält dazu keine ergänzenden Vorgaben. Dementsprechend kann die Weitergabe des internen Berichts des BBS an die Behörde auf die Vorschriften des GenTG, der GenTSV und der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung nicht gestützt werden. Auch § 19 GenTG lässt sich unmittelbar dafür nicht nutzbar machen. Danach kann die Behörde ihre Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies erforderlich ist um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zu den in § 11 GenTG geregelten Genehmigungsvoraussetzungen zählt der BBS-Bericht gerade nicht.

Auch stellt § 19 S. 2 GenTG klar, dass Auflagen nur im Hinblick auf bestimmte Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattungen der gentechnischen Anlage angeordnet werden können. Auch um solche Verfahrensabläufe, Sicherheitsvorkehrungen oder aber die Beschaffenheit und Ausstattung der Anlage handelt es sich bei dem internen BBS-Bericht ebenfalls nicht.

Auch die Mitteilungspflicht nach § 21 GenTG oder die Überwachungsklausel nach § 25 GenTG ermöglicht eine generelle Pflicht zur Herausgabe des internen BBS-Berichts in Nebenbestimmungen nicht. Der für den Erlass der Bescheide geltende § 21 GenTG beschränkt sich auf die Pflicht des Betreibers, eine Änderung in der Person der BBS mitzuteilen. § 25 GenTG ist nur im Rahmen der Überwachung und nicht für die Zulassungsentscheidungen (Bescheide) anzuwenden. Er gibt der Überwachungsbehörde die Möglichkeit vor Ort erforderliche Unterlagen einzusehen und daraus Ablichtungen und Abschriften zu fertigen (§ 25 Abs. 3 Nr. 3 GenTG), Auskünfte einzuholen, Hilfsmittel einschließlich Kontrollproben einzufordern (§ 25 Abs. 2 GenTG). Auch dies wiederum nur, um den Betrieb der Anlage einschließlich der entsprechenden behördlichen Anordnungen zu überwachen (§ 25 Abs. 1 GenTG). Zum Betrieb der Anlage zählt der BBS-Bericht nicht.

Soweit Bescheide entsprechende Nebenbestimmungen enthalten, sind diese damit rechtswidrig.

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