Nichtprivilegierte Betriebsarten gefährden die landwirtschaftliche Privilegierung im Außenbereich – aktuelle Rechtsprechung des OVG Lüneburg

Landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich genießen baurechtliche Privilegien. Diese sind für Stallbauten, Erweiterungen und betriebliche Entwicklung oft existenziell. Ein aktuelles Urteil des OVG Lüneburg zeigt jedoch deutlich: Wer landwirtschaftliche Tierhaltung mit gewerblichen Tierhaltungsanlagen kombiniert, riskiert den Verlust dieser Privilegierung – mit erheblichen Folgen für bestehende und geplante Bauvorhaben.

Worum ging es in der Entscheidung?

Das Gericht hatte über einen Betrieb zu entscheiden, der neben der landwirtschaftlichen Nutzung zusätzlich eine gewerbliche Tierhaltungsanlage betrieb. Das OVG stellte klar: Maßgeblich ist nicht allein die formale Betriebsstruktur, sondern die tatsächliche Bewirtschaftungsweise. Überwiegt oder prägt die gewerbliche Tierhaltung den Gesamtbetrieb, entfällt die Privilegierung nach § 35 BauGB – selbst dann, wenn weiterhin Landwirtschaft betrieben wird. Das OVG Lüneburg stellt in seiner Entscheidung damit klar, dass bei gemischt strukturierten Betrieben nicht isoliert auf einzelne Betriebsteile, sondern auf den Gesamtbetrieb in seiner tatsächlichen Ausgestaltung abzustellen ist. Maßgeblich ist dabei eine wertende Gesamtbetrachtung, die insbesondere folgende Punkte umfasst:

Das Gericht betont ausdrücklich, dass es nicht darauf ankomme,

  • ob einzelne Betriebszweige rechtlich selbstständig organisiert seien,
  • ob sie getrennt abgerechnet werden oder
  • ob sie ursprünglich aus einer landwirtschaftlichen Nutzung hervorgegangen seien.

Entscheidend sei vielmehr, wie der Betrieb tatsächlich geführt werde und welches Gepräge er nach außen hin habe. Nicht privilegierte (gewerbliche) Betriebszweige verlören ihren Charakter nicht dadurch, dass sie organisatorisch oder familiär eingebunden seien. Auch „mitlaufende“ oder familienintern betriebene gewerbliche Tierhaltungen könnten den Gesamtbetrieb prägen. Nicht privilegierte Betriebszweige wirken prägend, wenn sie wirtschaftlich oder strukturell ins Gewicht fallen.

Das OVG hebt hervor, dass ein nicht privilegierter Betriebszweig den Außenbereichsschutz bereits dann gefährdet, wenn er:

  • wirtschaftlich erheblich ist (Umsatz, Tierzahlen, Investitionsvolumen),
  • flächenmäßig oder baulich dominant auftritt oder
  • organisatorisch eng verflochten mit dem landwirtschaftlichen Betrieb ist.

Eine bloß untergeordnete Bedeutung liegt nach Auffassung des Gerichts nicht schon deshalb vor, weil der landwirtschaftliche Betrieb weiterhin existiert. Danach kann schon ein einzelner gewerblicher Betriebszweig zur Entprivilegierung des Gesamtbetriebs führen, ohne dass die Landwirtschaft vollständig verdrängt wird.

Die weitere Privilegierung des Betriebs folge, so das OVG, auch nicht „kraft Bestands“ oder früherer Genehmigungen. Auch ein historisch gewachsener Betrieb vermittle keinen dauerhaften Schutz. Sobald sich die Betriebsstruktur verändere und nicht privilegierte Nutzungen hinzuträten oder an Bedeutung gewännen, sei die Privilegierung neu zu bewerten. Ein „Hineinwachsen“ in die Gewerblichkeit ist damit rechtlich relevant. Auch schleichende Entwicklungen (Tierzahlsteigerungen, neue Vermarktungsformen, zusätzliche Stallungen) können rückwirkend problematisch werden.

Das OVG lehnt ausdrücklich Gestaltungen ab, bei denen versucht wird, nicht privilegierte Betriebszweige durch „künstliche“ rechtliche Aufspaltung, Verlagerung auf Familienangehörige oder formale Zuordnung zu anderen Betrieben aus der Gesamtbetrachtung herauszunehmen. Entscheidend bleibe, ob die Betriebszweige funktional zusammengehören und gemeinsam bewirtschaftet werden.

Konsequenzen für Landwirte

Das OVG Lüneburg verschärft die Anforderungen deutlich. Nicht privilegierte Betriebszweige sind kein Annexproblem, sondern können den gesamten Außenbereichsstatus kippen. Für landwirtschaftliche Betriebe bedeutet dies, dass jede betriebliche Erweiterung oder Diversifizierung vorab bauplanungsrechtlich geprüft werden muss – nicht erst beim Bauantrag.

Der Verlust der baurechtlichen Privilegierung hat gravierende Auswirkungen:

  • Stallneubauten oder Erweiterungen können nicht mehr genehmigungsfähig sein.
  • Bereits geplante Investitionen geraten ins Wanken.
  • Es drohen strengere immissionsschutzrechtliche Anforderungen.
  • Nachbarn erhalten Abwehrrechte.

Besonders kritisch: Die Bewertung erfolgt einzelfallbezogen. Auch schrittweise Veränderungen im Betrieb (z. B. Zukauf von Tieren, neue Betriebszweige, Kooperationen) können dazu führen, dass Behörden oder Gerichte rückblickend von einem gewerblichen Gesamtgepräge ausgehen.

Was Landwirte beachten sollten

Für landwirtschaftliche Betriebe ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung unerlässlich, insbesondere bei:

  • der Aufnahme zusätzlicher Tierhaltungsformen,
  • Kooperationen oder Betriebsaufspaltungen innerhalb der Familie,
  • geplanten Stallneu- oder Umbauten,
  • Genehmigungsverfahren im Außenbereich.

Unser Fazit

Die Grenzen zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung werden rechtlich streng gezogen. Wer hier ohne fundierte Beratung handelt, riskiert langfristig die baurechtliche Grundlage seines Betriebs.

Wir unterstützen Landwirte dabei, geplante Vorhaben rechtssicher zu strukturieren, Risiken frühzeitig zu erkennen und bestehende Privilegien zu sichern.

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06.01.2026 Dr. Petra Kauch / Katrin Ibrom