Notfallplan nach der GenTNotfV und der BioStoffV

Im Gentechnikrecht ist die Erstellung des Notfallplans in § 30 Abs. 2 Nr. 16 GenTG geregelt. Danach ist die Bundesregierung ermächtigt, für den Fall eines Unfalls in einer gentechnischen Anlage die zuständige Behörde auf der Grundlage von vom Betreiber zu liefernden Unterlagen bestimmen, außerbetriebliche Notfallpläne zu erstellen, ihre Erstellung und Durchführung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die von einem Unfall betroffen werden können, abzustimmen sowie die Öffentlichkeit über Sicherheitsmaßnahmen zu unterrichten. Der Betreiber kann in der Verordnung verpflichtet werden, die Umstände des Unfalls sowie die von ihm getroffenen Maßnahmen der zuständigen Behörde zu melden. Auf dieser Grundlage ist die Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) erlassen worden. Dort ist der Notfallplan in § 3 GenTNotfV geregelt. Es handelt sich um einen außerbetrieblichen Notfallplan für diejenigen Fäll, in denen sich ein Unfall ereignet hat. Ein Unfall ist dabei jedes Vorkommnis, dass ein vom Betreiber nicht beabsichtigtes Entweichen von GVO in bedeutendem Umfang aus der gentechnischen Anlage mit sich bringt und zu einer Gefahr für die geschützten Rechtsgüter führen kann (§ 2 GenTNotfV).
Der Notfallplan regelt die behördliche Zusammenarbeit außerhalb der Anlage bei einer Infektionsgefahr mit humanpathogenen GVO der Risikogruppe 3 und 4 in den genehmigten gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 3 und 4. Der Notfallplan ist Grundlage und Richtschnur für die zuständigen Behörden und Einrichtungen, um schnelle und effektive Reaktionen auf den Notfall sicherzustellen. Er legt die notwendigen Maßnahmen fest, die zur Bewältigung des Unfallgeschehens mit GVO und die für den Schutz der in § 1 GenTG genannten Rechtsgüter notwendig sind. Zuständig für die Erstellung und Fortführung/Aktualisierung sowie für die Sicherstellung der Beachtung dieses Notfallplans sind die Behörden. Auch die Zuständigkeit für die fachliche Durchführung dieses Notfallplans liegt bei der Behörde; dies kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt sein.

Unter der BioStoffV ist zur Gefahrenabwehr bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie und der Schutzstufe 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes ein innerbetrieblicher Notfallplan zu erstellen. Ausgenommen davon sind Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3**). Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 4 hat der Plan Angaben über den Umfang notwendiger Sicherheitsübungen und deren regelmäßige Durchführung zu enthalten, sofern diese im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind. Der Plan und die Maßnahmen sind mit den zuständigen Rettungs- und Sicherheitsdiensten abzustimmen. Funktionstüchtige Warn- und Kommunikationssysteme für Beschäftigte zur Alarmierung der Dienste sind einzurichten. Vor Aufnahme der Tätigkeiten ist ein Verfahren für Unfallmeldungen und -untersuchungen für schwere Unfälle und Nadelstichverletzungen unter Ausweisung möglicher organisatorischer und technischer Unfallursachen festzulegen, um individuelle Schuldzuweisungen zu vermeiden. Beschäftigten sind, wenn ihre Sicherheit oder Gesundheit gefährdet ist, über Betriebsstörungen und Unfälle unverzüglich zu unterrichten.

Zuständig für die Erstellung des innerbetrieblichen Notfallplans ist der Arbeitgeber. Dies findet seinen Grund darin, dass es sich bei der BioStoffV um eine Vorschrift aus dem innerbetrieblichen Arbeitsschutz handelt und der Arbeitsschutz vom Arbeitgeber sicherzustellen ist.

Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.