Opt-out-Regelung bei der grünen Gentechnik soll eingeführt werden

Die jetzigen Regelungen des europäischen Gentechnikrechts und auch des deutschen Gentechnikgesetzes sind wegen des Honig-Urteils des Europäischen Gerichtshofs europarechtswidrig. Offenkundig ist eine Koexistenz, wie sie in den jetzigen Regelungen vorgesehen ist, nicht möglich ist. Damit sind Neuregelungen auf europäischer Ebene und auch im deutschen Gentechnikrecht erforderlich, die jetzt scheinbar auch in Kürze kommen.
In der zweiten Juniwoche 2014 haben sich die Umweltminister der EU-Mitgliedstaaten auf den Zwei-Stufen-Ansatz der griechischen Ratspräsidentschaft verständigt. Danach sollen kritische Mitgliedstaaten Unternehmen, die eine Anbauzulassung für eine gentechnisch veränderte Pflanze beantragen, unter Vermittlung der EU-Kommission zunächst auffordern, ihr Territorium von der Anbauzulassung auszunehmen. Sollte sich das Unternehmen weigern, kann die Regierung des Mitgliedstaates in einem zweiten Schritt unter Verweis auf eine Reihe von Gründen ein Anbauverbot erlassen. Zu den möglichen Gründen zählen beispielsweise befürchtete negative Effekte vor Ort durch eine Änderung der landwirtschaftlichen Praktiken, der Biodiversität oder des Landschaftsbildes. Gründe des Gesundheitsschutzes oder Umweltrisiken zählen nicht zu diesen Gründen. Diese so genannte Opt-out-Regelung wird derzeit als Erfolg gefeiert. Sie ermögliche es den EU-Mitgliedstaaten, politisch motivierte Anbauverbote für zugelassene gentechnisch veränderte Pflanzen einzuführen. Die Regelung wird als Durchbruch bezeichnet, so dass der Rat nach der Sommerpause in die Schlussverhandlungen mit dem Europäischen Parlament gehen könnte.
Ob es sich bei dieser Regelung tatsächlich um einen Durchbruch handelt, kann bezweifelt werden. Klar ist, dass zunächst europaweit die Zulassung für GVO-Pflanzen erteilt werden wird. Erst in einem zweiten Schritt kann dann der Mitgliedstaat intervenieren. Auch verlagert sich der Streit um die Zulässigkeit eines Anbauverbots lediglich in den Bereich der gegebenen Gründe. Dabei dürfte klar sein, dass Gesundheitsaspekte oder aber Umweltrisiken wegen der abschließenden Stellungnahme der Europäischen Kommission für Lebensmittelsicherheit nicht zu einem Anbauverbot im Mitgliedstaat führen dürfen. Insofern wird man immer die anderen Gründe nämlich Änderung der landwirtschaftlichen Praktiken, der Biodiversität oder das Landschaftsbildes bemühen müssen, um tatsächlich einen Anbauverbot für zugelassene gentechnisch veränderte Pflanzen auf dem eigenen Staatsgebiet begründen zu können. Ob diese Gründe rechtlich vor dem Hintergrund eines einheitlichen europäischen Marktes zulässig sind und im Einzelfall dann auch tragen, werden die Gerichte zu beurteilen haben. Tragen sie nicht, bleibt es bei der europaweiten Zulassung der GVO-Pflanzen – auch in Deutschland.

Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.