Die Gentechnik-Verfahrensverordnung spielt in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle, soweit sich Betreiber und Projektleiter der Musterformulare für Anzeigen, Anmeldungen und Genehmigungen bedienen. Wissen sollten sie allerdings, dass Genehmigungen über die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer gentechnischen Anlage, über weitere gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen, die ohne Anhörung erteilt werden, eine öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat (§ 12 Abs. 1 S. 2 GenTVfV). Dies gilt sowohl für gentechnische Anlagen gewerblicher Art der Sicherheitsstufe 2 als auch für gentechnische Anlagen ab der Sicherheitsstufe 3. Öffentliche Bekanntmachung bedeutet, dass die Erteilung der vorgenannten Genehmigungen im Amtsblatt der Standortgemeinde, in der örtlichen Tagespresse und gegebenenfalls im Internet veröffentlicht werden muss. Die öffentliche Bekanntmachung ersetzt bei diesen Verfahren die Zustellung der Genehmigung an betroffene Dritte und Verbände. Sinn und Zweck der Veröffentlichung ist, dass dieser Personenkreis Kenntnis von der Genehmigung einer gentechnischen Anlage erhält. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn zuvor keine Anhörung der Betroffenen erfolgt ist. Bei ordnungsgemäßer Veröffentlichung wird zugleich eine verkürzte Rechtsmittelfrist von einem Monat – statt sonst ein Jahr nach Kenntniserlangung – in Gang gesetzt. Für den Anlagebetreiber hat dies den Vorteil, dass die Genehmigung nach Ablauf der Monatsfrist bestandskräftig wird, wenn Rechtsmittel nicht erhoben worden sind. Dies dient auch seiner Rechtssicherheit.
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