In zurückliegender Zeit ist es zwischen Tierhaltungsbetrieben und Behörden häufig zu Streitigkeiten um den so genannten qualifizierten Flächennachweis im Sinne des § 42 Abs. 2 S. 1 NBauO gekommen. Nach dieser Vorschrift muss u. a. die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle dauernd gesichert sein. Dies gilt auch für den Verbleib von Wirtschaftsdünger. Der Betreiber einer Tierhaltungsanlage hat folglich sowohl im immissionsschutzrechtlichen als auch im baurechtlichen Genehmigungsverfahren einen qualifizierten Flächennachweis zu erbringen.
Möglich ist der Nachweis zunächst dadurch, dass der Tierhalter angibt, über eigene Flächen zu verfügen, die den Wirtschaftsdünger nach Maßgabe des § 1a DMG in Verbindung mit den Vorschriften der Düngeverordnung im Sinne einer Anwendung „nach guter fachlicher Praxis“ aufnehmen können. Verfügt der Tierhalter und Anlagenbetreiber nicht über ausreichende eigene Flächen, so muss gleichwohl sichergestellt sein, dass der Wirtschaftsdünger aufgrund langfristiger Verträge abgenommen und einer ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Verwendung zugeführt wird. Häufig werden Abgabeverträge mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben oder mit Vermittlern geschlossen. Anerkannt sind auch Rahmenvereinbarungen über die überbetriebliche Verwertung organischer Nährstoffträger, wenn die Verträge von Abgebern mit Vermittlern und Direktverträge zwischen Abgeber und Aufnehmer mindestens den Regelungen von Musterverträgen entsprechen (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 23.01.2003 – 7 ME 203/02 -, RdL 2003, S. 97 f.). Dafür ist auch der Abschluss eines Vertrages mit einer Güllebörse ausreichend, wenngleich diese Frage in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist.
Will der Tierhalter den Wirtschaftsdünger auf eigenen Flächen ausbringen, so hat er ausreichende Flächen nachzuweisen. Irrelevant ist dabei, ob die Flächen im Eigentum des Tierhalters stehen oder gepachtet sind. Allerdings ist es in zurückliegender Zeit zwischen dem Tierhalter und der Behörde häufig im Hinblick auf die Geltungsdauer von Pachtverträgen zu Unstimmigkeiten gekommen. Dabei wird dem Tierhalter abverlangt, er müsse langfristige Pachtverträge vorlegen. Dies wird den Gepflogenheiten der Landwirtschaft indes nicht immer gerecht. Nach meiner Auffassung sind auch unbefristete Pachtverträge, die nur bei Vorlage von besonderen Gründen vorzeitig gekündigt werden können, zur Führung des Nachweises nach § 42 Abs. 2 S. 1 NBauO ausreichend, um eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle dauernd zu sichern. Auch befristete Pachtverträge mit einer Verlängerungsklausel, wie sie zwischen Landwirten üblich sind, müssen als ausreichend angesehen werden. Dies jedenfalls dann, wenn die Befristung abgelaufen ist, ohne dass der Pachtvertrag gekündigt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass solche Pachtverträge ebenfalls im Rahmen des § 42 Abs. 2 S. 1 NBauO ausreichend sind, bietet die zurückliegende Pachtzeit. Hat der Tierhalter diese Fläche nämlich schon mehr als fünf Jahre in der Bewirtschaftung und war der Vertrag zunächst aber auf ein Jahr abgeschlossen worden mit einer Vertragsverlängerungsklausel, so bietet die abgelaufene Pachtzeit bereits Gewähr dafür, dass Pächter und Verpächter eine langfristige Bindung eingegangen sind. Bei dieser Auslegung ist sicher auch zu berücksichtigen, dass der Tierhalter für die von ihm beantragte Stallgröße die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle und des Wirtschaftsdüngers dauerhaft sicherstellen muss. Wird entgegen jeglicher Erwartung ein Pachtvertrag vorzeitig gekündigt, so wird er ihn durch einen anderen Pachtvertrag mit zumindest gleicher Flächengröße ersetzen müssen, will er nicht Gefahr laufen, dass nachträglich die Genehmigungsvoraussetzungen entfallen und die Genehmigung damit in Frage gestellt wird.