Regelung zur Anzeigepflicht in der BioStoffV schwer verständlich

Gem. § 16 BioStoffV müssen gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 und Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit diese keiner Erlaubnispflicht nach § 15 BioStoffV unterliegen, in Laboratorien, der Versuchstierhaltung und der Biotechnologie 30 Tage vor ihrer Aufnahme angezeigt werden. Auch jede für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsame Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeit ist anzuzeigen, so etwa die Erhöhung der Virulenz eines Biostoffs oder die beabsichtigte Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4. Für den Gesundheitsdienst ist ferner festgelegt, dass eine Anzeige unverzüglich bei Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 vorzunehmen ist. Zudem ist das Einstellen einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit anzuzeigen.

Tabellarisch lässt sich dies für Labore, die Versuchstierhaltung und die Biotechnologie wie folgt zusammenfassen:

– erstmalige Aufnahme von gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2

– erstmalige Aufnahme von Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3**

– für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsame Änderungen bei gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2, bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3** sowie 3 und 4

– Aufnahme weiterer Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4

Einstellung von Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 und 4

Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der 30 Tage Frist um eine vorlaufende Frist handelt. Dies gilt sowohl für die erstmalige Aufnahme, die Änderung und auch die Einstellung von Arbeiten mit Biostoffen.

Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.