Das Konzept des Repowerings beschreibt den Austausch von älteren Erneuerbare-Energien-Anlagen durch fortschrittlichere und leistungsfähigere Einheiten (auch lediglich von Anlageteilen). Die Erneuerung betrifft sämtliche Typen von Kraftwerken und Erneuerbar-Energien-Anlagen, bei Windenergieanlagen (WEA) ist sie allerdings von besonderer Bedeutung:
Ersatz einer WEA-Bestandsanlage durch mehrere WEA-Neuanlagen
Im Rahmen der Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG-Novelle 2024), die am 9. Mai 2024 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber insbesondere für das Repowering von Erneuerbare-Energien-Anlagen eine wichtige Klarstellung in Bezug auf den Ersatz einer Bestandsanlage durch mehrere Neuanlagen geschaffen, die danach zunächst umstritten war.
Seitdem hat der Gesetzgeber in § 16b Abs. 2 S. 1 BImSchG geregelt, dass ein Repowering den vollständigen und teilweisen Anlagenaustausch unabhängig vom Umfang der baulichen Größenunterschiede zwischen Alt- und Neuanlage, der eintretenden Leistungssteigerung sowie der Anlagenzahl im Verhältnis zur Bestandsanlage umfasst. Das bedeutet schon vom Wortlaut, dass aus einer Bestandsanlage mehrere Neuanlagen werden können. Dies war zunächst umstritten, wird jetzt aber in einem Auslegungshinweis aus Niedersachsen so gesehen (vgl. LAI, Vollzugshinweise zu u.a. § 16b BImSchG, UMK-Umlaufbeschlüsse 47/2022, S. 8).
Voraussetzung für die Neuanlage
Voraussetzung des Repowerings ist die Errichtung der Neuanlage innerhalb von 48 (statt bisher 24) Monaten nach Rückbau der Bestandsanlage und ein Abstand zwischen der Bestandsanlage und der Neuanlage von höchstens dem Fünffachen (statt bisher dem Zweifachen) der Gesamthöhe der Neuanlage. Das erhöht den Abstand zur Altanlage auf bis zu 1.250 m je nach Anlagengröße.
Bedeutung für zukünftiges Repowering bei WEA
Für WEA bedeutet dies, dass ein Zubau weiterer Windenergieanlagen und damit eine Erhöhung der Anzahl der Windenergieanlagen über eine bloße (Änderungs-)Genehmigung zu erreichen ist, ohne dass es dafür eines geänderten Plans der Gemeinde oder der Regionalplanung bedarf. Dies findet seine Begründung im Erfordernis des Ausbaus von Windenergie zur Einhaltung der Referenzziele. Die BImSchG-Novelle ermöglicht eine Zulassung von deutlich mehr Windenergieanlagen mittels Änderungsgenehmigung, ohne die entsprechende planungsrechtliche Grundlage nachzuziehen.
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11.12.2024 Dr. Petra Kauch / Katrin Ibrom