Für neue PV-Anlagen entfällt mit dem Solarspitzengesetz die EEG-Vergütung, wenn die Strompreise an der Börse negativ sind. Als Kompensation für die Vergütungsausfälle wird ein Nachholzeitraum eingeführt. Die Änderung im Solarspitzengesetz haben erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage.
Inhalt des Solarspitzengesetzes
Das Solarspitzengesetz sieht vor, dass sobald der Börsenstrompreis für eine Zeitdauer von 15 Minuten negativ ist, für diesen Zeitraum die EEG-Vergütung ausgesetzt wird. Als Ausgleich für die Vergütungsausfälle bestimmt das Solarspitzengesetz, das der Vergütungszeitraum über die nächsten 20 Jahre hinaus verlängert wird, um Negativstunden so nachzuholen (Nachholzeitraum). Das Solarspitzengesetz soll den Anreiz haben, den Einsatz von Batteriespeichern und intelligenten Steuerungssystemen attraktiver zu machen.
Wann und bei welchen Anlagen fällt die EEG-Vergütung weg?
Ein Wegfall der EEG-Vergütung kann unabhängig und/oder im Rahmen der Regelungen im Solarspitzengesetz erfolgen:
- Inbetriebnahme/Gebotstermin (bei großen Anlagen) vor dem 1.1.2016: EEG-Vergütung bleibt unverändert bestehen.
- Inbetriebnahme/Geburtstermin ab 1.1.2016 bis 31.12.2020: Wegfall der EEG-Vergütung, wenn der Börsenpreis mindestens sechs Stunden nacheinander negativ ist (sog. Sechs-Stunden-Grenze).
- Inbetriebnahme/Geburtstermin ab dem 1.1.2021 bis 31.12.2022: Es gilt eine sog. Vier-Stunden-Grenze.
- Inbetriebnahme/Geburtstermin ab dem 1.1.2023, aber vor dem 25.2.2025 (Inkrafttreten des Unterstützungsgesetzes): Es gilt die sog. „4-3-2-1“-Regelung, d.h. für 2023 entfällt die Vergütung nach vier negativen Stunden, für 2024 und 2025 nach drei aufeinanderfolgenden Stunden, für 2026 nach zwei Stunden und ab 2027 nach einer negativen Stunde. Ausgenommen hiervon sind Anlagen unter 400 kW.
- Das neue Solarspitzengesetz gilt für alle PV-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25.2.2025. Betroffen sind alle PV-Anlagen, d.h. Dachanlagen, Agri-PV und Flächen-PV, die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb gehen. Ausgenommen sind PV-Anlagen unter zwei kWp. Für PV-Anlagen ohne intelligentes Messsystem von 2 bis 100 kWp gilt, dass die maximale Einspeisungsleistung (Wirkleistung) auf 60 % der installierten Leistung begrenzt wird. Auch Altanlagen, die vor dem 25.2.2025 ans Netz gegangen sind, bleiben daher vom Solarspitzengesetz unberührt.
Nachholregelung
Die „Nullvergütung“ kann bei negativen Börsenstrompreisen zunächst zu Vergütungsausfällen neuer PV-Anlagen führen. Diese sollen durch den sog. Nachholzeitraum entsprechend kompensiert werden. Dafür werden die zu vergütenden Viertelstunden mit 50 % angerechnet, da das Gesetz
davon ausgeht, dass die Anlage nicht immer mit 100 % Volllast betrieben werden kann. Die „nachzuholenden“ Stunden werden am Ende der 20-jährigen EEG-Laufzeit auf die Volllaststunden summiert und an das Ende der Laufzeit angehängt (verlängerte Laufzeit).
Um die Nachfolgevergütung zu erhalten, muss die Anlage jedoch in der berechneten verlängerten Laufzeit weiterbetrieben werden, wobei in dieser Zeit zum einen Betriebskosten weiter anfallen und sich zum anderen der Auszahlungszeitpunkt der Vergütung verzögert. Es bleibt abzuwarten, ob die Nachfolgeregelung tatsächlich die vorherigen Einbußen der PV-Anlagen sachgerecht kompensieren kann. Experten bezweifeln dies bereits.
Fazit
Insbesondere in den letzten beiden Jahren hat die Zahl der negativen Stunden laufend zugenommen. Hintergrund ist, dass immer mehr Solaranlagen ans Netz gehen, insbesondere die Zahl der Ost-West Anlagen ist gestiegen. Das Solarspitzengesetz gibt geht davon aus, dass in Zeiten negativer Strompreise die Speicherung von Energie und der spätere Weiterverkauf attraktiver werden. Es weicht vom ursprünglichen Förderansatz des EEG ab und führt ein Anreizsystem ein. Bis der effiziente Einsatz von Batteriespeichern und intelligenten Steuerungssystemen netzdienlich wird, wird das Anreizsystem allerdings noch mit Herausforderungen konfrontiert sein. Bis diese Weichen gestellt sind, wird die Planung und das Geschäftsmodell von Solaranlagen zunächst deutlich unsicherer. Vor Installation einer neuen PV-Anlage ist in jedem Fall empfehlenswert, die Investitionen und insbesondere die Einbußen durch den Wegfall der EEG-Vergütung und den möglichen Nachholzeitraum genau zu berechnen, um die Wirtschaftlichkeit der Anlage festzustellen. Des Weiteren sollten die rechtlich vorgegebenen Zeiträume für die EEG-Vergütung genau abgeklärt werden.
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11.06.2025 Dr. Petra Kauch / Katrin Ibrom