Verwaltungsgebührenverordnung in NRW geändert

Mit Verordnung vom 25.02.2014 ist die Allgemeine Verwaltungsgebührenverordnung Land Nordrhein-Westfalen geändert worden. Nach wie vor befinden sich die Gebühren für Amtshandlungen der Landebehörden nach dem Gentechnikgesetz unter Ziff. 27.1 und die nach der Gentechniksicherheits-Verordnung unter Ziff. 27.2. Die Grobgliederung zum Gentechnikgesetz unterscheidet in Kosten für Anzeigen und Anmeldungen (Ziff. 27.1.1), Genehmigungen (Ziff. 27.1.2) und Prüfungen, Überwachungen und Anordnungen (Ziff. 27.1.3)
Allgemein lässt sich sagen, dass der Gebührenrahmen für die einzelnen Amtshandlungen angehoben worden ist. So kostet die Prüfung einer Anmeldung für eine S2-Anlage zwischen 100,00 € bis 4.500,00 €. Dies gilt auch für die wesentliche Änderung einer solchen Anlage. Auch die Gebühr für die Umwidmung einer bestehenden Anlage in eine gentechnische Anlage ist von bislang 100,00 € bis 5.000,00 € auf 200,00 € bis 9.000,00 € angehoben worden.
Am Weitreichensten dürfte sich allerdings die Änderung unter Ziff. 27.1.3.5 auswirken. Galt bislang bei der Überwachung der Errichtung des Betriebs einer Anlage eine pauschale Gebühr von 100,00 € für die erste Überprüfung pro Kalenderjahr, so soll jetzt der Revisionstermin, die erforderliche Vor- und Nachbehandlung einschließlich der erforderlichen Reisezeit nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Dabei sind für die Berechnung je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. Dieser liegt für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes bei 54,00 €/Std und bei Mitarbeitern des höheren Dienstes bei 69,00 €/Std. Wehe dem, dessen Anlage weit von der Überwachungsbehörde entfernt liegt oder dessen Unterlagen nicht übersichtlich aufbereitet sind. Der Vorbereitung des Revisionstermins wird deshalb künftig größere Aufmerksamkeit zu widmen sein, sollen die Kosten in einem überschaubaren Rahmen gehalten werden. Dass damit über den Kostenansatz nordrhein-westfälische Anlage benachteiligt werden, wo z.B. in Niedersachsen (Ziff. 37.1.17 Anlage 1 AllGO.NI) nach wie vor Pauschalen gelten und in Hessen Zeitgebühren nur dann vorgesehen sind, wenn Auflagen und Anordnungen nicht nachgekommen worden ist (Ziff. 142621 Anlage zu § 1 Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung), liegt auf der Hand.

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