Mit mittlerweile bestandskräftigem Urteil vom 25.01.2018 hat das VG Düsseldorf – 11 K 6538/15 – einen Bauantrag über die Errichtung eines Kaltwintergartens als Erweiterung eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks mit Schweinemastbetrieb abgelehnt. Der geplante Kaltwintergarten sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich weder um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt und eine Genehmigung auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 5 BauGB aufgrund des – hinsichtlich der ebenfalls vom Kläger betriebenen Intensivtierhaltung – bestehenden Planvorbehalts nicht in Betracht kommt.
Mit dem Bauantrag beabsichtigte der Kläger die Errichtung eines an sein Wohnhaus anschließenden Kaltwintergartens mit einer Grundfläche von insgesamt 37,95 m² auf seinem im Außenbereich gelegenen Grundstück. Auf dem Grundstück selber befinden sich noch ein Wohnhaus mit angrenzendem Wirtschaftsgebäude und ein Altenteiler. Auf seiner Hofstelle betreibt der Kläger Schweinemast in einem genehmigten Schweinezucht- und Mastbetrieb sowie einem genehmigten landwirtschaftlichen Betrieb zur Ferkelerzeugung. Diese Tierhaltungsbetriebe umfassen 1.225 Sauenplätze, 5.288 den Sauen zuzurechnende Ferkelplätze sowie 1.500 Mastschweine.
Die bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen, die teilweise gepachtet sind, teilweise im Eigentum des Klägers stehen, reichen nicht aus, um eine einen Anteil von 50 % übersteigende eigene Futtergrundlage zu erwirtschaften. Damit liegen auch bei kumulierender Betrachtung die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht vor. Im Urteil heißt es dazu, es fehle an dem Vorliegen der Voraussetzungen der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB. Weder die vom Kläger betriebene Tierhaltung noch der vom Kläger betriebene Ackerbau erfülle die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Es handele sich entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht auch bei dem von ihm betriebenen Ackerbau nicht um Landwirtschaft, da dieser baurechtlich nicht getrennt von der auf der gleichen Hofstelle betriebenen gewerblichen Tierhaltung betrachtet werden kann. Denn eine baurechtliche Aufspaltung der Betriebsteile in die Intensivtierhaltung ohne ausreichende Futtergrundlage und den Ackerbau widerspreche dem der Privilegierung der § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 201 BauGB zu Grunde liegenden Leitbild der überwiegenden unmittelbaren Bodenertragsnutzung. Demnach ist ein Landwirtschaftsbetrieb dann zu verneinen, wenn die unmittelbare Bodennutzung – hier in Form des Ackerbaus – im Verhältnis zum Gesamtbetrieb nur noch sekundäre Bedeutung hat. Es handle sich daher um einen einheitlichen Betrieb der Intensivtierhaltung und des Ackerbaus.
Zudem erfülle das streitgegenständliche Vorhaben des Kaltwintergartens nicht die dienende Funktion, die ebenfalls Voraussetzung für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist. Das Wohnhaus sowie der Wintergarten dienen jedenfalls nicht überwiegend dem Ackerbau, da der Schwerpunkt der Lebensgrundlage des Klägers und damit auch der faktische Schwerpunkt der dienenden Funktion des Wohnhauses im Bereich der Schweinemast – und damit auf dem nicht privilegierten Hofteil – liegen.
In dem Urteil wird daher maßgeblich diskutiert, ob eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 BauGB in Betracht kommt und auf dieser Grundlage dem Bauantrag des Klägers stattzugeben ist. Voraussetzung für eine Privilegierung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein zulässiges und an sich außenbereichsadäquates Vorhaben. Dies kann grundsätzlich in einem Betriebsleiterwohnhaus bestehen, soweit dieses genehmigungsfähig ist. Die Tierhaltungsbetriebe des Klägers werden von der Ausnahmeregelung nach Halbsatz 2 wegen ihrer UVP-Pflicht erfasst. Nach Auffassung des VG Düsseldorf stellt die Erweiterung des Wohnhauses durch einen Wintergarten jedoch keine bestandsschützende Maßnahme dar und ist auch nicht für die Wahrung des bisherigen Nutzungszwecks der Tierhaltungsanlage erforderlich. Lediglich das Betriebsleiterwohnhaus ist als dienender und untrennbarer Betriebsteil der Tierhaltungsanlage anzusehen, nicht jedoch der vom Kläger beantragte Wintergarten.
Das Vorhaben kann des Weiteren auch nicht als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 5 BauGB angesehen werden, da der § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für UVP-pflichtige gewerbliche Tierhaltungsanlagen eine vorrangige Spezialregelung darstellt.
Durch das Urteil wird dem Landwirt einer gewerblichen Tierhaltungsanlage jegliche Erweiterungsmöglichkeit seines Betriebes sowie seiner Nebengebäude verwehrt, sodass eine effiziente Weiternutzung bereits bestehender Betriebe und deren Weiter- und Fortentwicklung durch Erweiterungsmaßnahmen nicht mehr möglich ist. Für Baumaßnahmen an nicht UVP-relevanten Vorhaben – wie hier die Errichtung eines Wintergartens – muss der Begriff der „Tierhaltung“ im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dahingehend eingeschränkt ausgelegt werden, dass Anlagebestandteile, die die Tierhaltung nicht unmittelbar betreffen, nicht erfasst sein sollen, so Frau Rechtsanwältin Dr. Kauch in der Zeitschrift für Agrar- und Umweltrecht (AUR 2018, 402 ff.).