Fragt man in den Projektleiterkursen zu Beginn, wer denn in einem Labor die Aufgaben der Risikobewertung und der Aufzeichnungspflicht hat, so sind die Antworten jeweils eindeutig. Kaum ein Teilnehmer würde bestreiten, dass es sich dabei um Projektleiterpflichten handelt.
Dies allerdings sieht der Gesetzgeber ganz anders: Das Gentechnikgesetz regelt in § 6 GenTG die allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten und die Gefahrenvorsorge. Wie auch in anderen umweltrechtlichen Gesetzen werden diese Pflichten als so genannte Grundpflichten bezeichnet. Zu diesen Grundpflichten zählen die Pflicht zur Risikobewertung (Abs. 1), die Pflicht zur Gefahrenvorsorge (Abs. 2), die Pflicht zum Führen und Vorlegen von Aufzeichnungen (Abs. 3) und die Pflicht von Bestellung sachverständigen Personals (Abs. 4). Nur wenn man den Wortlaut der Vorschrift genau liest, kann man an mehreren Stellen feststellen, dass in allen Vorschriften der Betreiber der Anlage gemeint ist.
Bei der Pflicht zur Risikobewertung (Abs. 1) ergibt sich dies bereits aus der Umschreibung: „wer gentechnische Anlagen errichtet oder betreibt“. Dies dürfte selten der Projektleiter sein. Im Übrigen enthält auch der weitere Wortlaut der Vorschrift die Bezeichnung „… als Betreiber in den Verkehr bringt“. Insofern wird die Risikobewertung eindeutig dem Aufgabenbereich des Betreibers zugeordnet.
Dementsprechend ist auch die Pflicht zur Gefahrenvorsorge (Abs. 2) an die Person des Betreibers geknüpft. Wörtlich heißt es, dass der Betreiber entsprechend dem Ergebnis der Risikobewertung die Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen hat.
Dies ist beim Führen der Aufzeichnungen (Abs. 3) nicht anders. Auch dort steht ausdrücklich, über die Durchführung gentechnischer Arbeiten und von Freisetzungen hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen und der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen. Damit fallen auch das Führen und die Vorlage von Aufzeichnungen eindeutig in die Betreiberpflichten, was bislang kaum ein Kanzler der Universitäten entsprechend wahrgenommen haben dürfte.
Lediglich bei der Bestellung von sachverständigen Personals (Abs. 4) fehlt es zunächst an einer ausdrücklichen Benennung des Betreibers. Ein Blick in die weitergehenden Vorschriften der GenTSV zeigt allerdings, dass dort die fehlende Konkretisierung zum Teil vorhanden ist. Dort findet sich für die Bestellung des Beauftragten für die Biologische Sicherheit in § 16 Abs. 1 S. 1 GenTSV die Vorgabe, dass der Betreiber den BBS zu bestellen hat. Eine entsprechende Vorschrift für den Projektleiter (PL) fehlt in dessen Aufgabenbeschreibung der §§ 14 und 15 GenTSV. Hier ist aber § 21 GenTG hilfreich. Danach hat der Betreiber jede Änderung in der Beauftragung des Projektleiters der zuständigen Behörde vorher mitzuteilen. Hier ist nach dem eindeutigen Wortlaut festgelegt, dass der Betreiber den PL zu beauftragen hat und eine Änderung in der Person des PL gegenüber der Behörde mitteilungspflichtig ist. Besser wäre es natürlich, wenn in der GenTSV in den §§ 14 und 15 GenTSV auch die schriftliche Bestellung des PL durch den Betreiber eindeutig geregelt wäre.
Im Ergebnis bleibt damit festzustellen, dass zwar in der Praxis der Projektleiter wegen seiner Nähe zu den Projekten die Risikobewertung macht und die Aufzeichnungen führt und vorlegt, verantwortlich dafür ist aber letztlich der Betreiber.
Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.