Wichtige Änderungen beim Rechtsschutz gegen Bebauungspläne seit dem 1. Januar 2007

– Warum es unerlässlich ist, in der Tageszeitung neben dem Sportteil auch die amtlichen Bekanntmachungen zu lesen –

Durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenstadtentwicklung hat sich eine Änderung im Rechtsschutz für die Bürger vollzogen, die von diesen weitgehend nicht wahrgenommen wurde.

Landwirten und Bürgern, die außerhalb einer Stadt wohnen, ist der Grundsatz „Wehret den Anfängen“ schon lange ein Begriff. Sie verfolgen regelmäßig die amtlichen Bekanntmachungen, um frühzeitig Kenntnis davon zu erhalten, wenn sich in ihrem näheren Umfeld eine Veränderung abzeichnet, die auch Auswirkungen auf ihre Wohn- oder Betriebssituation haben kann. Dies gilt etwa, wenn in ihrer Nähe der Bau einer Fernstraße, einer Ortsumgehung, einer Intensivtierhaltungsanlage oder eines Windparks geplant wird. Hier galt es stets, Einwendung möglichst frühzeitig in den Verwaltungsverfahren geltend zu machen.

In verstärktem Maße müssen sich jetzt auch Bürger im städtischen Bereich frühzeitig informieren und tätig werden, wenn sie von einem Bebauungsplan betroffen werden. So etwa wenn die Gemeinde die Errichtung eines neuen Einzelhandelszentrums, den Bau einer Tiefgarage oder eines Parkhauses plant. Durch eine Änderung in den Vorschriften zum Rechtsschutz hat der Gesetzgeber festgelegt, dass auch sie einen Bebauungsplan in einem gerichtlichen Verfahren nur dann überprüfen lassen können, wenn sie die Einwendungen zuvor im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans oder der Beteiligung der Öffentlichkeit rechtzeitig vorgetragen haben. Es reicht deshalb künftig nicht mehr aus, dass ein betroffener Bürger sich erst dann meldet, wenn er in seinem unmittelbaren Umfeld eine Bautätigkeit feststellt, die auf einen Bebauungsplan zurückzuführen ist. Dementsprechend verlangt die neue gesetzliche Regelung von den Bürgern, dass sie sich über amtliche Bekanntmachungen – etwa in Amtsblättern der Gemeinde, deren Aushängen oder aber in den örtlichen Tageszeitungen – informieren. Dort nämlich muss die Gemeinde über die durch den Bebauungsplan beabsichtigten Änderungen informieren und darauf hinweisen, dass betroffene Bürger, die im Rahmen der Auslage oder der Beteiligung der Öffentlichkeit keine Einwendungen beziehungsweise nicht rechtzeitig Einwendungen vorgetragen haben, auch im gerichtlichen Verfahren mit diesen ausgeschlossen sind. Jeder Bürger wird deshalb künftig die amtlichen Bekanntmachungen in seiner Tageszeitung daraufhin prüfen müssen, ob das geplante Vorhaben der Gemeinde ihn in seinem Rechtskreis betrifft. Dabei ist es nicht immer einfach, die Betroffenheit in eigenen Rechten festzustellen. Hier kann frühzeitige anwaltliche Hilfe angezeigt sein, um die Reichweite von Umweltauswirkungen – etwa durch Lärm, Abgase, Schatten oder Lichtreflexe – zu überprüfen und die Betroffenheit in Eigentumsrechten oder im Recht auf körperliche Unversehrtheit darzustellen. Gleiches gilt, wenn die Betroffenheit innerstädtischer Betriebe durch eine Verlagerung der Kaufkraft in Ortsrandbereiche konkret ermittelt und beschrieben werden muss. Grundsätzlich sind die Einwände vollständig vorzutragen, will der Bürger nicht Gefahr laufen, mit einem übersehenen Einwand ausgeschlossen zu werden.

Schon jetzt steht zu erwarten, dass manch ein Rechtsanwalt seinem Mandanten eine unerfreuliche Mitteilung wird machen müssen, wenn dieser ihn erst nach Erlass des Bebauungsplans aufsucht.