Kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn der Betrieb erweitert werden soll, die Geruchsbelastung in der Landwirtschaft aber bereits das Maß des Zumutbaren erreicht hat?
§ 6 Abs. 3 BImSchG enthält die Voraussetzungen einer so genannten Verbesserungsgenehmigung und bestimmt, dass der Immissionsbeitrag einer Anlage deutlich reduziert werden müsse, wenn sie erweitert werden soll. In welchem Maß eine solche Verbesserung herbeigeführt werden muss und ob diese sich allein auf die zu verbessernde Anlage beschränkt oder eine Verbesserung der Gesamtsituation zu fordern ist, ist jedoch noch nicht höchstrichterlich geklärt. Das OVG Münster (OVG Münster, Beschl. v. 18. 05. 2016 – 2 B 1443/15) und das OVG Lüneburg (Beschl. v. 06. 09. 2016 – 12 LA 153/15) halten die Verbesserung der Gesamtsituation für zutreffend. Dies stößt insofern auf Bedenken, als dass sich Betriebe, die die Umwelt stark belasten, ausweiten dürften, während Betriebe mit geringem Verursachungsbeitrag benachteiligt werden würden (Arnold, NVwZ 2017, 497).
Das OVG Münster sieht in § 6 Abs. 3 BImSchG einen Rechtsgrundsatz, der auch im Baugenehmigungsverfahren gilt (OVG Münster, ZfBr 2013, 494). Im Gegensatz dazu hat das OVG Lüneburg entschieden (OVG Lüneburg, ZUR 2015, 561), dass eine Genehmigung zum Bau eines weiteren zur Immissionsbelastung beitragenden Maststalls auch dann nicht erteilt werden könne, wenn dadurch die Immissionsbelastung etwa aufgrund von Immissionsminderungsmaßnahmen an vorhanden Ställen insgesamt gleich bleibe oder abnehme, aber weiterhin oberhalb der Richtwerte liege.
Gegen dieses Urteil hat das BVerfG mittlerweile die Revision zugelassen. Es führt aus, dass bei einer Betriebserweiterung nur zu prüfen sei, ob eine Verschlechterung der Immissionslage für die umliegende Wohnbebauung zu erwarten ist (BVerwG, Beschl. v. 07. 04. 2016 – 4 B 37/15). Dies könnte für zukünftige Drittanfechtungsklagen zur Folge haben, dass diese bereits dann scheitern, wenn sich die Situation durch das neu hinzutretende Vorhaben nicht verschlechtern würde.
Es bleibt abzuwarten, welchen Verlauf das Revisionsverfahren nimmt.