Zum Begriff einer wesentlichen Änderung

In der Praxis von großer Bedeutung ist die Frage, wann im Rahmen einer gentechnischen Anlage oder einer gentechnischen Arbeit von einer wesentlichen Änderung auszugehen ist. Dies ist u. a. deshalb wichtig, weil wesentliche Änderungen gegenüber der Genehmigungsbehörde angezeigt, angemeldet oder genehmigt werden müssen. Wird dies durch Verantwortliche in einer gentechnischen Anlage nicht erkannt, droht Ungemach.
Bereits an anderer Stelle (vgl. AGCT-Gentechnik.report 03/2013 vom 31.03.2013) hat die AGCT dazu ausgeführt, dass von einer wesentlichen Änderung immer dann auszugehen ist, werden sich die sicherheitsrelevanten Fragen neu stellen. Für gentechnische Anlagen sieht die Gentechnik-Sicherheitsverordnung technischen, organisatorische Sicherheitsmaßnahmen und Arbeitssicherheitsmaßnahmen vor. Jedenfalls dann, wenn im Rahmen technischer Sicherheitsmaßnahmen Änderungen vorgenommen werden – etwa durch den Austausch von Gerätschaften – dürfte es sich jeweils um eine wesentliche Änderung handeln. Zu den technischen Sicherheitsmaßnahmen zählen zum Beispiel die raumlufttechnischen Anlagen (Unterdruck/Abluftfiltration), dass Ein- und Ausschleusen von Material, die Abfall- und Abwasserentsorgung, die bauliche Konzeption eines geschlossenen Systems, die Sicherheitswerkbänke, aerosoldichte Gerätschaften (Zentrifugen und Fermentationssysteme) und geeignete Schutzausrüstung. Die Aufzählung ist nur beispielhaft. Jedenfalls, wenn an diesen technischen Sicherheitsmaßnahmen Änderungen vorgenommen werden, besteht Anlass, mit der Genehmigungsbehörde über die Frage einer wesentlichen Änderung zu sprechen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.