Zur Unbestimmtheit von Strafvorschriften

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Beschluss vom 03.11.2016 mit zwei Absätzen einer Strafvorschrift des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes (RiFlEtikettG) sehr kritisch auseinandergesetzt und diese als mit den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 S. 1 GG sowie Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG) für unvereinbar und damit nichtig angesehen. Es handelt sich um die Strafvorschrift des § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG. Diese lauten:

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. …
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 zu ahnden sind.“

Dazu hat das Verfassungsgericht ausgeführt, der Gesetzgeber dürfe die Beschreibung eines Straftatbestandes durch Verweisung auf andere Vorschriften ersetzen (Blanketstrafgesetz) die Verweisung in § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG lasse jedoch nicht hinreichend klar erkennen, welche Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben sanktioniert werden sollen.

Der Vorwurf mangelnder Bestimmtheit dürfte gleichermaßen für den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 38 GenTG und den Straftatbestand des § 39 GenTG gelten. Exemplarisch sei hier auf § 38 Nr. 9 GenTG verwiesen, der wie folgt lautet:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … 9. entgegen § 9 Abs. 4a oder 5, § 16a Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 1 oder 3 oder § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit Satz 1, Abs. 1b Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 oder Abs. 5 oder 5a Satz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,“

Auch hier sind Bedenken mit Blick auf die Bestimmtheit angebracht.

Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.