§ 44 EnWG: Teilerfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) prüft auch die Notwendigkeit von Leitungsmaßnahmen, die ein Netzbetreiber im Rahmen einer Duldungsanordnung gem. § 44 EnWG zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens anführt. Dies zeigt der Beschluss des BVerwG vom 28.11.2024, Az. BVerwG 11 VR 8.24.

Im November 2024 hatte ein Flächeneigentümer ein Eilverfahren vor dem BVerwG gegen die durch einen Netzbetreiber erwirkte Duldungsanordnung der Bundesnetzagentur (BNetzA) für die Planung einer Höchstspannungsleitung nach § 44 EnWG angestrengt. Er wollte umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen auf den Grundstücken des Flächeneigentümers im (potenziellen) Trassenkorridor durchführen, die sich unter anderem über einen Zeitraum von ca. 56 Wochen erstrecken sollten und auch den Bau von temporären Zuwegungen zu den Untersuchungspunkten fast rings um eines der Flurstücke (entlang der gesamten westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze) vorsahen. Der Flächeneigentümer hatte zuvor ein Betretungsverbot ausgesprochen, sodass der Netzbetreiber nicht ohne die Duldungsverfügung auf die Fläche konnte.

Das BVerwG hat ausdrücklich klargestellt, dass die Notwendigkeit der in der Duldungsanordnung angeordneten Maßnahmen stets im Einzelfall geprüft und durch den Inhaber der Duldungsanordnung nachgewiesen werden muss. Das BVerwG gab dem Flächeneigentümer insoweit Recht und verneinte die Notwendigkeit von temporären Zuwegungen fast rings um ein Flurstück des Flächeneigentümers. Da der Großteil der geplanten Zuwegungen bereits für das Erreichen der anderen Untersuchungspunkte herzustellen sei und sich daraus eine alternative, kürzere Strecke für weitere Zuwegungen ergebe, könnten die Untersuchungspunkte auch mit einem geringeren Eingriff in das Grundeigentum des Flächeneigentümers aus Art. 14 Abs. 1 GG über (kürzere) Wege auf einer anderen Seite des betroffenen Flurstücks erreicht werden.

Die Entscheidung des BVerwG zeigt, dass Betroffene von Leitungsvorhaben durchaus bereits im frühen Verfahrensstadium die Notwendigkeit von vorbereitenden Maßnahmen prüfen lassen und ggf. in Frage stellen können, um nicht notwendige bzw. unverhältnismäßige Eingriffe in ihr Eigentum zu vermeiden.

Es lohnt sich also, bereits für die Überprüfung der Duldungsanordnung anwaltlichen Rat einzuholen.

Lesen Sie unter Rechtliche Grenzen der Duldungsverfügung für Vorarbeiten der Planfeststellung bei Vorhaben des Netzausbaus – § 44 EnWG – Dr. Kauch auch unseren Artikel zu den Grenzen der Duldungsanordnung nach § 44 EnWG und folgen Sie uns für weitere aktuelle Informationen auf LinkedIn unter Dr. Kauch & Ibrom Rechtsanwälte.

28.11.2024 Dr. Kauch / Ibrom