Die Akzeptanz erneuerbarer Energien vor Ort ist zu einem zentralen Erfolgsfaktor der Energiewende geworden. Gerade bei Windenergieanlagen und größeren Photovoltaik-Freiflächenprojekten stellt sich regelmäßig die Frage, wie Kommunen und Anwohner finanziell beteiligt werden können.
Mit § 6 EEG (im Folgenden gemeint: EEG 2023) hat der Bundesgesetzgeber hierfür ein Instrument geschaffen, das bspw. durch das Bürgerenergiegesetz NRW zusätzlich flankiert wird. Gemeinden und Bürger erhalten damit neue Möglichkeiten, von der Wertschöpfung vor Ort zu profitieren – allerdings innerhalb klarer rechtlicher Grenzen.
§ 6 EEG: Freiwillige finanzielle Beteiligung der Gemeinden
§ 6 EEG erlaubt Betreibern von EEG-Anlagen, Gemeinden am wirtschaftlichen Ertrag erneuerbarer Energieanlagen finanziell zu beteiligen. Ziel ist ausdrücklich die Akzeptanzförderung. Rechtlich handelt es sich nicht um eine Abgabe oder Pflichtzahlung, sondern um eine freiwillige privatrechtliche Vereinbarung. Die Gemeinde erhält dadurch keinen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, sondern lediglich die Möglichkeit, entsprechende Zahlungen zu vereinbaren.
Die Zahlungen dienen ausschließlich der Akzeptanz vor Ort und dürfen nicht als Entgelt für hoheitliches Handeln verstanden werden. Es handelt sich um einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung (§ 6 Abs. 1 S. 2 EEG).
Keine Gegenleistung: Koppelungsverbot als zentrale Grenze
Besonders wichtig ist die strikte Trennung zwischen finanzieller Beteiligung und kommunalem Verwaltungshandeln. Unzulässig ist jede vertragliche oder faktische Kopplung der Zahlung an bspw. Bauleitplanung, Genehmigungsentscheidungen, positive Stellungnahmen, Rechtsmittelverzichte etc. Dies folgt aus dem allgemeinen Koppelungsverbot und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Hoheitliche Entscheidungen müssen unabhängig und frei von sachfremden Erwägungen getroffen werden. Ein § 6 EEG-Vertrag darf daher niemals den Eindruck erwecken, die Gemeinde werde „bezahlt“, um Planungen zu ermöglichen oder Verfahren zu beschleunigen.
Kommunalrechtliche Einordnung: Keine wirtschaftliche Betätigung
Aus kommunalrechtlicher Sicht stellen Zahlungen nach § 6 EEG regelmäßig keine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde dar. Die Kommune tritt nicht als Marktteilnehmerin auf, sondern nimmt eine freiwillige Zahlung entgegen. Die Einnahmen sind daher als fiskalische Mittel der Vermögensverwaltung einzuordnen. Gleichwohl gelten die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Annahme und Verwendung der Mittel.
Beihilfenrechtliche Aspekte
Regelmäßig liegt bei § 6 EEG-Zahlungen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV vor, da keine staatlichen Mittel fließen, sondern Zahlungen vom privaten Betreiber an die Gemeinde erfolgen. Beihilfenrechtliche Risiken können jedoch entstehen, wenn Mittel zurückgeleitet werden oder ausschließlich dem Betreiber zugutekommende Sondervorteile geschaffen werden.
Bürgerenergiegesetz NRW: Beteiligung auch für Bürger
Während § 6 EEG primär Zuwendungen an die Gemeinden betrifft, verfolgt das Bürgerenergiegesetz NRW das Ziel, auch Bürgerinnen und Bürger stärker einzubeziehen. Das Landesrecht schafft zusätzliche Beteiligungsmodelle, insbesondere durch Angebote zur finanziellen Teilhabe der lokalen Bevölkerung, Förderung von Bürgerenergiegesellschaften und kommunale Beteiligungsansprüche im Rahmen landesrechtlicher Ausgestaltung.
§ 6 EEG und das Bürgerenergiegesetz NRW verfolgen zwar beide das Ziel einer stärkeren Akzeptanz erneuerbarer Energien, unterscheiden sich jedoch wesentlich hinsichtlich ihrer Adressaten und ihres jeweiligen Anwendungsbereichs: Während § 6 EEG freiwillige finanzielle Zuwendungen an Gemeinden regelt, setzt das Bürgerenergiegesetz NRW eigene Schwerpunkte insbesondere bei der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern. Die Abgrenzung zwischen Bundesrecht (§ 6 EEG) und Landesrecht (Bürgerenergiegesetz NRW) sollten Projektträger frühzeitig berücksichtigen.
Strafrechtliche Konsequenzen
Auch wenn § 6 EEG die finanzielle Beteiligung von Gemeinden ausdrücklich zulässt, bleibt die Vertragsgestaltung strafrechtlich sensibel. Ohne klare gesetzliche Grundlage wären Leistungszusagen an Kommunen wegen Korruptions- und Koppelungsverboten problematisch. § 6 EEG schafft insoweit einen notwendigen Erlaubnistatbestand. Strafrechtliche Risiken entstehen insbesondere dann, wenn Zahlungen als Gegenleistung für hoheitliche Entscheidungen erscheinen, etwa im Zusammenhang mit Bauleitplanung, Genehmigungen oder Rechtsmittelverzicht. Zur Vermeidung eines Anfangsverdachts nach §§ 331 ff. StGB (Bestechlichkeit/Bestechung) sind daher transparente Verträge erforderlich, die die Freiwilligkeit betonen und die vollständige Unabhängigkeit kommunaler Entscheidungen ausdrücklich klarstellen.
Fazit
§ 6 EEG eröffnet Gemeinden eine rechtssichere Möglichkeit, von Wind- und Solarprojekten finanziell zu profitieren. Das Bürgerenergiegesetz NRW erweitert diese Entwicklung um Modelle der Bürgerbeteiligung. Gleichzeitig bestehen klare rechtliche Grenzen in Form des Kopplungsverbots, kommunal- und haushaltsrechtlicher Grenzen, Grenzen aus dem Beihilfe- und Vergaberecht. Auch die strafrechtliche Sensibilität sorgt für eine abschreckende Wirkung. Die Abgrenzung und die rechtlich transparente Gestaltung von Musterverträgen ist komplex. Insbesondere sollte dazu im Vorfeld anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Lesen Sie gerne auch unseren Artikel zum Bürgerenergiegesetz NRW unter Bürgerenergiegesetz NRW – Ansprüche von Gemeinden und Bürgern – Dr. Kauch und folgen Sie uns auf LinkedIn für weitere aktuelle Themen unter Dr. Kauch & Ibrom Rechtsanwälte | LinkedIn.
28.01.2026 Katrin Ibrom