Auch Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen fragen sich zunehmend, ob sie ihren Strom nicht nur über die klassische EEG-Vergütung vermarkten, sondern über einen langfristigen Stromabnahmevertrag – ein sog. Power Purchase Agreement (PPA) – verkaufen können. Rechtlich ist das möglich, praktisch aber nicht immer sinnvoll. Gerade bei kleineren Anlagen mit rund 33 kW ist ein individueller PPA-Vertrag derzeit regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden.
Was
ist rechtlich zu beachten?
Ein
PPA ist ein Stromliefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Stromabnehmer.
Anders als bei der gesetzlichen EEG-Einspeisevergütung kommt es hier auf die
konkrete Vertragsgestaltung an: Laufzeit, Abnahmemenge, Preis, Messung,
Bilanzierung, Ausfallrisiken, Kündigungsrechte und Verantwortlichkeiten müssen
klar geregelt werden.
Für
kleinere PV-Anlagen bestehen grundsätzlich drei Vermarktungswege:
- Stromlieferung
vor Ort ohne Nutzung des öffentlichen Netzes
Wird der Strom direkt an einen Dritten
auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer Nähe geliefert, etwa an einen
Mieter oder Gewerbebetrieb, kann ein sog. On-Site-PPA in Betracht kommen. Hier
sind insbesondere Messkonzept, Eigenversorgung, Drittbelieferung, Abrechnung
und Stromsteuerfragen sorgfältig zu prüfen.
- Belieferung
Dritter über das öffentliche Netz
Soll Strom über das öffentliche Netz an
andere Abnehmer geliefert werden, steigen die rechtlichen und organisatorischen
Anforderungen. Es sind insbesondere Bilanzkreismanagement,
Viertelstundenmessung, Lieferantenpflichten und energiewirtschaftliche Meldepflichten
zu beachten. Nach § 21b EEG ist die Zuordnung zur Direktvermarktung nur
zulässig, wenn die Ist-Einspeisung viertelstündlich gemessen und bilanziert
wird. Zudem gelten bei der Direktvermarktung technische Vorgaben nach § 10b
EEG, insbesondere zur Fernsteuerbarkeit der Anlage.
- PPA
mit einem Direktvermarkter
In der Praxis ist für kleinere Anlagen
häufig ein Vertrag mit einem Direktvermarkter realistischer als ein
individueller Liefervertrag mit einem einzelnen Stromabnehmer. Der
Direktvermarkter übernimmt die Vermarktung des eingespeisten Stroms, bündelt
häufig Strommengen mehrerer Anlagen und kann dadurch den administrativen
Aufwand reduzieren.
Worauf
kommt es für Mandanten an?
Für
Anlagenbetreiber ist entscheidend, ob sich der zusätzliche Aufwand
wirtschaftlich lohnt. Bei kleineren PV-Anlagen kann ein PPA attraktiv sein,
wenn ein verlässlicher Abnehmer vor Ort vorhanden ist, der Strompreis planbar
ausgestaltet wird und Messung sowie Abrechnung rechtssicher organisiert sind.
Ohne einen solchen Abnehmer oder bei Nutzung des öffentlichen Netzes kann der
Aufwand dagegen schnell außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil stehen.
Vor
Abschluss eines Stromabnahmevertrags sollten insbesondere folgende Punkte
geprüft werden:
- Wer
ist Stromabnehmer und wie kreditwürdig ist er?
- Wird
das öffentliche Netz genutzt oder erfolgt die Lieferung direkt vor Ort?
- Wie
werden Strommengen gemessen und abgerechnet?
- Gilt
ein fester Preis, ein Marktpreis oder ein indexierter Preis?
- Wer
trägt Ausfall-, Minderertrags- und Abregelungsrisiken?
- Welche
Laufzeit und Kündigungsrechte sind vorgesehen?
- Bleiben
EEG-Förderansprüche erhalten oder wird in eine andere Veräußerungsform
gewechselt?
- Wer
übernimmt Bilanzierung, Direktvermarktung und energiewirtschaftliche
Pflichten?
Fazit
Stromabnahmeverträge
können auch für kleinere PV-Anlagen eine Option sein. Je kleiner allerdings die
Anlage, desto wichtiger ist eine klare Kosten-Nutzen-Prüfung. In vielen Fällen
ist ein Direktvermarktungsvertrag praktikabler als ein individuell verhandelter
PPA-Vertrag. Wer einen PPA abschließen möchte, sollte vorab prüfen lassen, ob
Messkonzept, EEG-Zuordnung, Vertragslaufzeit, Preisregelung und
energiewirtschaftliche Pflichten rechtssicher geregelt sind.
Wir
beraten Sie gerne bei der Prüfung und Gestaltung von Stromabnahmeverträgen,
Direktvermarktungsverträgen und PPA-Modellen für Photovoltaikanlagen.
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17.06.2026 K. Ibrom / Dr. Kauch