Agri-PV für Unternehmen und als „zweites Standbein“ in der Landwirtschaft

Aufgrund der Privilegierung im Baugesetzbuch (BauGB) für kleinere Agri-Photovoltaikanlagen (Agri-PV-Anlagen) bis 2,5 ha und einer nach dem „Solarpaket 1“ möglichen höheren Vergütung von 9,5 Cent/kWh werden kleinere Agri-PV-Anlagen für Unternehmen und Landwirte als zweites Standbein interessant. Insbesondere für die Nebenerwerbslandwirtschaft ist die Kombination von Stromerzeugung und Ackerbau auf einer Fläche optimal, um einen Zusatzerlös zu erwirtschaften.

Allerdings ist für Viele Agri-PV noch Neuland und die Gesetzgebung kompliziert, weshalb wir Ihnen in diesem Artikel einen Kurzüberblick über Chancen und Risiken von Agri-PV geben möchten:  

Chancen von Agri-PV:

  • Keine Mehrbelastung durch aufwendige Instandhaltung;
  • Bei guter Planung der Modulreihen mit Blick auf den jeweils erforderlichen Rangierabstand kann die vorhandene Maschinenausstattung weitergenutzt werden;
  • Kaum Verlust von Fläche und Erhalt des Ackerstatus;
  • Mögliche steuerrechtliche Vorteile;
  • Schnelle Realisierung einer Freiflächen- bzw. Agri-PV-Anlage;
  • Lukrative Nutzung kleinerer Flächen, für die es kein Flurbereinigungsverfahren gab;
  • Möglichkeit einer Kombination mit einer Biogasanlage, da sich Trafo und Netzanschluss gemeinsam nutzen lassen und die Agri-PV-Anlage Strom für die Biogasanlage liefern kann.

Risiken von Agri-PV

Risiken bei Freiflächen- und Agri-PV bestehen derzeit insbesondere in Bezug auf die Einspeisevergütung. Bei Strom aus mehreren Windenergie- bzw. Freiflächenphotovoltaikanlagen (Freiflächenanlagen) sieht § 24 Abs. 2 S. 1 EEG 2023 eine Regelung vor, die bei der Vergütung von Windenergie- bzw. Freiflächenanlagen große Schwierigkeiten bereitet und zu Nachteilen bei der EEG-Vergütung führt.

Danach werden mehrere Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Anlage behandelt, wenn sie

  1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind und
  2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie in Betrieb genommen worden sind.

Die Regelung gilt uneingeschränkt für große und kleinere Windenergie- bzw. Freiflächen- und Agri-PV-Anlagen, unabhängig von Bauleitplanung und Ausschreibungspflicht, weshalb insbesondere Landwirte in kleineren Gemeinden in direkter Nachbarschaft betroffen sind.

Darüber hinaus besteht zu ausschreibungspflichtigen Anlagen ab 1 MW, für die nach dem EEG eine Ausschreibungspflicht besteht, Konkurrenz, da im Rahmen der Ausschreibung lediglich die günstigsten Gebote den Zuschlag erhalten. Höchstgebote in den Ausschreibungsverfahren liegen oft zwischen 5 und 6 Cent/kWh. Dies ist für Unternehmen bzw. Landwirte wegen der hohen Investitionskosten für eine Agri-PV-Anlage von 1 MW (ca. 800.000 bis 1 Mio. Euro) weniger lukrativ. Um die Investitionskosten der Anlage zu amortisieren und die Anlage gewinnbringend zu betreiben, ist eine Verfügung von mindestens 9,5 Cent/kWh erforderlich.

Lösungsmöglichkeiten

Um zu verhindern, dass Unternehmen bzw. Landwirte zunächst in eine privilegierte Agri-PV-Anlage investieren, sie bauen und ihre Vergütungsvorstellungen dann nicht realisieren können, bieten sich mehrere Lösungsmöglichkeiten (nicht abschließend):

  • „Direkt-Belieferung“ (Direktvermarktung) ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Stromnetzes und ggf. höherer Entgeltregelung mit dem Kunden;
  • Zusammenschluss mit Nachbarn zu einer Bürgerenergiegesellschaft, da dann die Ausschreibungsgrenze bei 6 MW liegt;
  • Suche von Fläche außerhalb des 2-Kilometer-Radius oder in anderem Gemeindegebiet;
  • In direkter Nachbarschaft: Vereinbarung einer Wartezeit von 24 Monaten vor Baubeginn für einen PV-Anlagenbetreiber; dann wäre eine vertragliche Vereinbarung über die Teilung der Erlöse als Verlustausgleich („Mitverdienst“) für diesen Zeitraum auszuhandeln.

Fazit

Zwar ist das „Solarpaket 1“ bereits seit dem 16.05.2024 in Kraft und bietet viele Vorteile für Freiflächen- und Agri-PV-Anlagen. Da sich das Notifizierungsverfahren für die Genehmigung der höheren Einspeisevergütung von 9,5 Cent/kWh jedoch derzeit verzögert, gilt bis dato das EEG 2023 mit geringerer EEG-Vergütung fort. Ab Februar 2025 treten darüber hinaus weitere wichtige Änderungen für Photovoltaikanlagen in Kraft. Insbesondere die Einspeisevergütung wird angepasst, um die Netzstabilität zu gewährleisten und den Anreiz für die (zwischenzeitliche) Speicherung von Solarstrom zu erhöhen. Im Fall negativer Strompreise gibt es künftig keine Einspeisevergütung mehr. Geplant ist, die „verlorene Vergütung“ für negative Stromstunden am Ende der 20 Jahre Förderzeit nachzuholen, um die finanzielle Rentabilität der Anlage sicherzustellen. Zudem werden die Möglichkeiten der Direktvermarktung ausgeweitet, um Strom direkt an der Börse zu verkaufen und so von den Marktpreisschwankungen zu profitieren. 

Auf Außenbereichsflächen gibt es vor diesem Hintergrund mehrere Möglichkeiten, von der Energiewende zu profitieren. Wegen der Regelungsdichte kommt es auf die rechtssichere Gestaltung der Projekte im Einzelfall an, wozu frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden sollte. Die Gefahr negativer Strompreise sollte bei der Anlagenplanung und Wirtschaftlichkeitsberechnung direkt berücksichtigt werden. Für die Realisierung sollten die Gemeinde, weitere öffentliche Träger und der Netzbetreiber von vorneherein ins Boot geholt werden, um die Akzeptanz des Projektes zu erhöhen.

Lesen Sie auch unsere Fachbeitrag zu Flächenpacht bei Erneuerbaren Energien unter Flächenpacht bei Erneuerbaren Energien – Dr. Kauch und folgen Sie uns auf LinkedIn unter Dr. Kauch & Ibrom Rechtsanwälte | LinkedIn.

07.02.2025 Dr. Petra Kauch / Katrin Ibrom