Stromabnahmeverträge für kleinere PV-Anlagen – wann lohnt sich ein PPA?

Auch Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen fragen sich zunehmend, ob sie ihren Strom nicht nur über die klassische EEG-Vergütung vermarkten, sondern über einen langfristigen Stromabnahmevertrag – ein sog. Power Purchase Agreement (PPA) – verkaufen können. Rechtlich ist das möglich, praktisch aber nicht immer sinnvoll. Gerade bei kleineren Anlagen mit rund 33 kW ist ein individueller PPA-Vertrag derzeit regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden.

Was ist rechtlich zu beachten?

Ein PPA ist ein Stromliefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Stromabnehmer. Anders als bei der gesetzlichen EEG-Einspeisevergütung kommt es hier auf die konkrete Vertragsgestaltung an: Laufzeit, Abnahmemenge, Preis, Messung, Bilanzierung, Ausfallrisiken, Kündigungsrechte und Verantwortlichkeiten müssen klar geregelt werden.

Für kleinere PV-Anlagen bestehen grundsätzlich drei Vermarktungswege:

  1. Stromlieferung vor Ort ohne Nutzung des öffentlichen Netzes

Wird der Strom direkt an einen Dritten auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer Nähe geliefert, etwa an einen Mieter oder Gewerbebetrieb, kann ein sog. On-Site-PPA in Betracht kommen. Hier sind insbesondere Messkonzept, Eigenversorgung, Drittbelieferung, Abrechnung und Stromsteuerfragen sorgfältig zu prüfen.

  1. Belieferung Dritter über das öffentliche Netz

Soll Strom über das öffentliche Netz an andere Abnehmer geliefert werden, steigen die rechtlichen und organisatorischen Anforderungen. Es sind insbesondere Bilanzkreismanagement, Viertelstundenmessung, Lieferantenpflichten und energiewirtschaftliche Meldepflichten zu beachten. Nach § 21b EEG ist die Zuordnung zur Direktvermarktung nur zulässig, wenn die Ist-Einspeisung viertelstündlich gemessen und bilanziert wird. Zudem gelten bei der Direktvermarktung technische Vorgaben nach § 10b EEG, insbesondere zur Fernsteuerbarkeit der Anlage.

  1. PPA mit einem Direktvermarkter

In der Praxis ist für kleinere Anlagen häufig ein Vertrag mit einem Direktvermarkter realistischer als ein individueller Liefervertrag mit einem einzelnen Stromabnehmer. Der Direktvermarkter übernimmt die Vermarktung des eingespeisten Stroms, bündelt häufig Strommengen mehrerer Anlagen und kann dadurch den administrativen Aufwand reduzieren.

Worauf kommt es für Mandanten an?

Für Anlagenbetreiber ist entscheidend, ob sich der zusätzliche Aufwand wirtschaftlich lohnt. Bei kleineren PV-Anlagen kann ein PPA attraktiv sein, wenn ein verlässlicher Abnehmer vor Ort vorhanden ist, der Strompreis planbar ausgestaltet wird und Messung sowie Abrechnung rechtssicher organisiert sind. Ohne einen solchen Abnehmer oder bei Nutzung des öffentlichen Netzes kann der Aufwand dagegen schnell außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil stehen.

Vor Abschluss eines Stromabnahmevertrags sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:

  • Wer ist Stromabnehmer und wie kreditwürdig ist er?
  • Wird das öffentliche Netz genutzt oder erfolgt die Lieferung direkt vor Ort?
  • Wie werden Strommengen gemessen und abgerechnet?
  • Gilt ein fester Preis, ein Marktpreis oder ein indexierter Preis?
  • Wer trägt Ausfall-, Minderertrags- und Abregelungsrisiken?
  • Welche Laufzeit und Kündigungsrechte sind vorgesehen?
  • Bleiben EEG-Förderansprüche erhalten oder wird in eine andere Veräußerungsform gewechselt?
  • Wer übernimmt Bilanzierung, Direktvermarktung und energiewirtschaftliche Pflichten?

Fazit

Stromabnahmeverträge können auch für kleinere PV-Anlagen eine Option sein. Je kleiner allerdings die Anlage, desto wichtiger ist eine klare Kosten-Nutzen-Prüfung. In vielen Fällen ist ein Direktvermarktungsvertrag praktikabler als ein individuell verhandelter PPA-Vertrag. Wer einen PPA abschließen möchte, sollte vorab prüfen lassen, ob Messkonzept, EEG-Zuordnung, Vertragslaufzeit, Preisregelung und energiewirtschaftliche Pflichten rechtssicher geregelt sind.

Wir beraten Sie gerne bei der Prüfung und Gestaltung von Stromabnahmeverträgen, Direktvermarktungsverträgen und PPA-Modellen für Photovoltaikanlagen. 

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17.06.2026 K. Ibrom / Dr. Kauch