Eilbeschluss stoppt Vollziehung überhöhter Baugebühren für Batteriespeicheranlage (BESS)

Die Genehmigung und Änderung von Energieanlagen – insbesondere im Bereich erneuerbarer Energien und Speicherinfrastruktur – ist regelmäßig mit erheblichen Verwaltungsgebühren verbunden. In der Praxis kommt es nicht selten zu Gebührenfestsetzungen, deren Berechnung aus Sicht von Vorhabenträgern nicht nachvollziehbar ist.

Ein aktueller verwaltungsgerichtlicher Eilbeschluss zeigt: Baugebührenbescheide können im Eilverfahren erfolgreich angegriffen werden, wenn Vollstreckung droht und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenberechnung bestehen.

Gebührenbescheide regelmäßig sofort vollziehbar

Besonders problematisch ist, dass Kostenfestsetzungsbescheide regelmäßig sofort vollziehbar sind (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Häufig ist nicht sicher, ob die Verwaltungen bis zur Klärung im Widerspruchsverfahren Mahnsperren zugunsten der Vorhabenträger einrichten. Für Vorhabenträger kann dies bedeuten, dass hohe Gebührenforderungen bereits vor einer gerichtlichen Klärung zu begleichen sind und ggf. Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Dann muss die Vollziehung des Gebührenbescheides über den Eilrechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorläufig gestoppt werden.

Wesentliche Änderung der Baugenehmigung im Kostenrecht

Im Baugebührenrecht ist für die Gebührenhöhe entscheidend, ob eine Änderung der Baugenehmigung als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist. Von einer wesentlichen Änderung ist auszugehen, wenn die Änderung nicht nur geringfügige Anpassungen oder rein redaktionelle Korrekturen betrifft, sondern den genehmigten Inhalt in substantieller Weise verändert. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn  durch die geänderten Bauvorlagen

  • die Konstruktion oder die technische Ausgestaltung maßgeblich verändert wird,
  • die Anordnung oder die bauliche Struktur des Vorhabens neu geplant wird,
  • das Erscheinungsbild des Vorhabens nach außen erheblich beeinflusst wird,
  • zusätzliche bauliche Anlagen oder wesentliche Nebenanlagen hinzukommen,
  • oder sich Umfang und Ausführung so verändern, dass eine neue oder deutlich erweiterte Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich wird.

Maßgeblich ist nicht allein, ob die Grundfunktion des Vorhabens bestehen bleibt, sondern, ob die Änderungen nach ihrer Art und ihrem Umfang eine erhebliche Abweichung vom ursprünglich genehmigten Vorhaben darstellen und damit gebührenrechtlich einen höheren Prüfaufwand rechtfertigen.

Streitpunkt „anrechenbarer Bauwert“ als Gebührenbasis

In baugebührenrechtlichen Verfahren steht häufig nicht die grundsätzliche Gebührenpflicht im Streit, sondern die Frage: Welche Bemessungsgrundlage darf die Behörde für die Gebührenberechnung heranziehen? Behörden setzen dabei ggf. pauschal die vollständigen Herstellungskosten oder die gesamte Investitionssumme an. Verwaltungsgerichte stellen klar, dass dies nicht den rechtlichen Vorgaben der BauGVO (Baugebührenverordnung) entspricht. Gebührenrechtlich ist nicht die wirtschaftliche Projektgröße maßgeblich, sondern der nach der einschlägigen Gebührenordnung zu bestimmende „anrechenbare Bauwert“. Im von uns betreuten Eilverfahren hat das Gericht ausdrücklich klargestellt, dass dieser nicht identisch mit Herstellungskosten ist.

Sonderstellung von Energieanlagen und Speicherprojekte im Gebührenrecht

Besondere Herausforderungen ergeben sich bei Energieanlagen, Speicherprojekten oder sonstigen Infrastrukturvorhaben. Diese Anlagen sind nicht ohne Weiteres den klassischen Gebäudearten zuzuordnen. Das Gebührenrecht sieht für solche Anlagen zum Teil spezielle Bewertungsmaßstäbe vor. Für Batteriespeicheranlagen (BESS) stellte das Gericht im Eilverfahren klar, dass deren Einordnung in die Systematik der BauGVO und der HOAI – anders als bei Windenergie- oder PV-Anlagen, für die meist Pauschalwerte festgelegt sind – bisher nicht abschließend geklärt ist.

Bedeutung für die Praxis

Der Eilbeschluss verdeutlicht, dass Gebührenfestsetzungen keineswegs „automatisch“ richtig sind. Gerade bei großen Energieprojekten können überhöhte Gebührenfestsetzungen erhebliche Liquiditätswirkungen entfalten. Umso wichtiger ist es, frühzeitig rechtlich zu prüfen, ob der Gebührenbescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig ist. Bei drohender Vollstreckung kann Eilrechtsschutz ein wirkungsvolles Instrument sein, um überhöhte Gebührenforderungen vorläufig abzuwehren. 

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25.03.2026 K. Ibrom