Nutzungsänderung für Larvenzucht- und Larvenmast bzw. Insektenzucht und Insektenmast
Die Larvenzucht und Larvenmast bzw. Insektenzucht und Insektenmast ist gerade auch für landwirtschaftliche Betriebsgebäude eine lukrative Nutzungsart. Dies insbesondere dann, wenn dazu vorhandene Betriebsgebäude umgenutzt werden können.
Fraglich ist, ob – gedanklich analog zur Schweinemast – von einer privilegierten Landwirtschaft (§ 201 BauGB) dann noch ausgegangen werden kann, wenn der Hof noch über ausreichende Futtergrundlagen verfügt, die potenziell die Futtergrundlage für die Larvenmast darstellen können. Die Bauämter tun sich derzeit bei der Frage einer Umnutzungsgenehmigung schwer, da dies für sie Neuland ist. Wichtig ist, die Betriebsbeschreibung bereits hinreichend präzise zu formulieren. Dies unter anderem deshalb, weil neben der Frage der potentiellen Futtergrundlage durch angebaute Agrarerzeugnisse auch die Verwertung/Verfütterung von Reststoffen aus hofeigenen Prozessen wie Gemüseresten und Trester im Rahmen der zugelassenen Futtermittelproduktion futtermittelrechtlich zulässig ist. Es besteht für Larven als Futtermittel eine Zulassung der EU seit 2021 für die Larven der schwarzen Soldatenfliege als Futtermittel für Schweine und Geflügel. Die Zulassung im Rahmen der Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) hat naturgemäß für den/die Landwirt*in den Vorteil, dass er für die Hofstelle auch für diesen Betriebszweig seine Privilegierung nicht verliert.
Alternativ kommt eine Nutzungsänderung immer noch als teilprivilegierte Änderung über § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB in Betracht, wenn u.a. die Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden sind und im räumlich funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs stehen.
Die für die Herstellung von verarbeitetem tierischen Protein gezüchteten Insekten gelten nach Zulassung in der EU als Nutztiere. Unionsrechtlich sind bereits sieben Insektenarten zur Herstellung von verarbeitetem tierischen Protein zugelassen:
- Soldatenfliege (Hermetia illucens)
- Stubenfliege (Musca domestica)
- Mehlkäfer (Tenebrio molitor)
- Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus)
- Heimchen (Acheta domesticus)
- Kurzflügelgrille (Gryllodes sigillatus) und Steppengrille (Gryllus assimilis)
- Seidenspinner (Bombyx mori)
Maßgeblich für Haltung, Zucht und Mast ist das Tierische-Nebenprodukte-Recht (TNP Recht) der EU und in Deutschland.
Landwirtschaftliche Betriebe, in denen Insekten bzw. Larven gehalten, gezüchtet oder betreut werden, benötigen zur Einhaltung der TNP-rechtlichen Vorschriften für dort anfallende Tierische Nebenprodukte keine Registrierung oder Zulassung von der zuständigen Behörde (Veterinäramt). Geht der Umgang mit Tierischen Nebenprodukten jedoch über die Haltung, Züchtung und Betreuung der Tiere hinaus, ist dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen oder zuzulassen (Registrierungspflicht).
Im Rahmen der Larvenzucht und Larvenmast bzw. Insektenzucht und Insektenmast ist in jedem Fall die Beratung durch eine/n auf diese versierter Berater*in, gegebenenfalls einen spezialisierte/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin angezeigt, damit bereits der Bauantrag auf Nutzungsänderung ordnungsgemäß und mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden kann.
01.11.2024
Petra Kauch / Katrin Ibrom