Bauplanungsrechtliche Privilegierung gewerblicher Tierhaltung
Das Bundesverwaltungsgericht setzt der Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung Grenzen. Grundlage für die Privilegierung landwirtschaftlicher Tierhaltung ist § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Um eine landwirtschaftliche
Neue Rechtsprechung zum Bestandsschutz für Wohngebäude im Außenbereich
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erweitert Bebauungsmöglichkeiten im Außenbereich unter Bestandsschutzaspekten Gebäude im Außenbereich – Wohn- und Wochenendhäuser, Jagdhütten – haben häufig keine Baugenehmigungen, da sie aufgrund
Entprivilegierung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich
In Zeiten des Umbruchs in der Landwirtschaft spielt die Regelung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB für noch bestehende landwirtschaftliche Betriebe eine große
Landwirte haben kein sicheres Baurecht mehr! Privilegierung im Außenbereich entfällt weitgehend!
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 hat es für Tierhaltungsanlagen
Wichtige Änderungen beim Rechtsschutz gegen Bebauungspläne seit dem 1. Januar 2007
– Warum es unerlässlich ist, in der Tageszeitung neben dem Sportteil auch die amtlichen Bekanntmachungen zu lesen – Durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben
Privilegierte Stallvorhaben im Außenbereich
Wie viel Futtergrundlage ist nötig? Ein Vorhaben ist im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem
Bauvorhaben im Außenbereich richtig beantragen
Während früher im Außenbereich weitgehend nur bauliche Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft sowie für Gartenbaubetriebe verwirklicht werden konnten, ist heute durch verschiedene Änderungen des Baugesetzbuchs
Qualifizierter Flächennachweis nach § 42 Abs. 2 S. 1 NBauO
In zurückliegender Zeit ist es zwischen Tierhaltungsbetrieben und Behörden häufig zu Streitigkeiten um den so genannten qualifizierten Flächennachweis im Sinne des § 42 Abs. 2