Überbau – Duldungspflichten des Grundstückeigentümer
Ansprüche wegen Grundstücküberbau richten sich nach § 912 Abs. 1, 2 BGB. Auf Gewohnheitsrecht kann sich der überbauende Nachbar wegen der bestehenden Gesetzesregelung nicht berufen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift…